Ratenzahlung oder Betreibung?

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Ratenzahlung oder Betreibung?
Betreibung ist in vielen Fällen nicht die beste Lösung, wenn ein Schuldner nicht bezahlt.

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Wenn man für die Zukunft einen guten Kontakt bewahren will, ist die Ratenzahlungsvereinbarung eine sinnvolle Alternative.

Nach Art. 102 ff. OR gilt für Schuldnerverzug folgendes: Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 OR). Der Gläubiger kann dem Schuldner eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung setzen (Art. 107 OR). Wird auch bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen. Der Schuldner kann auch unverzüglich erklären, dass er auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrag zurücktreten will.

Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich, wenn für die Vertragserfüllung ein bestimmter Verfalltermin verabredet wurde sich ein solcher infolge einer Kündigung ergibt. Dann gerät der Schuldner nach diesem Tag automatisch in Verzug. Mahnen muss man auch nicht, wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass eine Mahnung sich als unnütz erweisen würde (Art. 108 OR).

Betreibung am Wohn- oder Firmenhauptsitz des Schuldners

Die Betreibung einleiten kann man am Wohnsitz des Schuldners bzw. am Aufenthaltsort, wenn er keinen festen Wohnsitz hat (Art. 46 SchKG). Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitz, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.

Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten (Art. 67 SchKG). Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Diese sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen (Art. 68 SchKG). Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.

Zahlungsunwillige Schuldner

Wenn der Schuldner die Forderung bestreitet, obwohl eine solche besteht oder auf Mahnungen überhaupt nicht reagiert, ist eine Betreibung für den Gläubiger sinnvoller als selber eine Klage zu erheben. Bei Zustellung des Zahlungsbefehls könnte der Schuldner zwar Rechtsvorschlag erheben, wenn er das sofort erklärt (Art. 74 SchKG). Dann müsste der Gläubiger seinen Anspruch doch durch einen Prozess geltend machen. Ein Schuldner, der in einem Prozess keine Chancen hat, wird jedoch vernünftigerweise die Schuld bezahlen.

Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 SchKG). Der Richter spricht die Schuldanerkennung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

Ratenzahlungsvertrag als Alternative

Eine Alternative zu einer Betreibung ist die Vereinbarung auf Ratenzahlung. Das kann sinnvoll sein, wenn der Schuldner nur zeitweise in einer finanziellen Klemme steckt und wenn dem Gläubiger daran liegt, die geschäftliche oder persönliche Beziehung zu erhalten. Sinnlos ist eine Ratenzahlungsvereinbarung dann, wenn der Schuldner überhaupt nicht zahlungswillig ist oder schon von anderen Gläubigern ein Betreibungsverfahren eingeleitet wurde.

Als Bedingung für den Abzahlungsvertrag kann der Gläubiger verlangen, dass der Schuldner eine ausdrückliche Schuldanerkennung unterschreibt. Zwar könnte der Abzahlungsvertrag als solche gelten, trotzdem ist die eindeutige Bezifferung und Bestätigung der Schuld und die Formulierung des Grundes sehr zu empfehlen. Die erste Rate sollte sofort geleistet werden. Den Vorschlag, einen Abzahlungsvertrag zu schliessen, kann man schon in der zweiten Mahnung oder in der Betreibungsandrohung machen.

Bestandteile einer Ratenzahlungsvereinbarung

Die Ratenzahlungsvereinbarung wird am besten schriftlich vereinbart. Mindestens sind folgende Punkte festzulegen:

• Ausdrückliche Schuldanerkennung.

• Sofortige erste Rate. Dies ist psychologisch wichtig. Sollte die erste Rate
  nicht bezahlt werden, sind rechtliche Schritte zu empfehlen.

• Die Höhe und Anzahl der Raten.

• Zahlungstermine; am besten monatlich oder vierteljährlich. Liegen die
  Termine zu weit auseinander, riskiert man wieder Verzögerung.

• Die Möglichkeit für den Schuldner, die ganze Restschuld zu tilgen.

• Zinsen: Die aufgelaufenen Zinsen kann man zwar zum Kapital schlagen,
  dies muss aber ausdrücklich vereinbart werden.

• Folgen der Nichtzahlung: Für diesen Fall kann man je nach Beziehung
  zum Schuldner die sofortige Betreibung vereinbaren, allenfalls auch
  eine Reduktion der Raten oder einen neuen Vertrag.

Tipp-Links:

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• Neue ZPO: Beispiel "Forderungsprozess"

(30.01.2011)