"Too big to fail"-Verordnungen in der Anhörung

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«Too big to fail»-Verordnungen in der Anhörung

Das Parlament hat am 30. September 2011 eine Änderung des Bankengesetzes zur Stärkung der Stabilität im Finanzsektor (Too big to fail) beschlossen. Mit der Gesetzesänderung soll verhindert werden, dass der Staat noch einmal einer systemrelevanten Bank, die in Schwierigkeiten geraten ist, beistehen muss, um grösseren Schaden für die Volkswirtschaft abzuwenden. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat am 5. Dezember 2011 die Anhörung zu entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der Banken- und Eigenmittelverordnung eröffnet und dauert bis am 16. Januar 2012.

Die Verordnungen setzen die beschlossenen Änderung des Bankengesetzes um und folgen gleichzeitig den Vorgaben des Financial Stability Board (FSB) für globale systemrelevante Banken vom Oktober 2011. Die Änderungen regeln die erhöhten Anforderungen an die Eigenmittel, die Risikoverteilung und die Organisation von systemrelevanten Banken.

Die höheren Eigenmittelanforderungen gelten parallel zu den allgemeinen, für alle Banken geltenden Anforderungen. Sie bestehen aus einer Basiskomponente von 4,5 Prozent der risikogewichteten Positionen (RWA), welche die Bank mit hartem Kernkapital erfüllen muss. Im Weiteren haben systemrelevante Banken einen Eigenmittelpuffer von 8,5 Prozent der RWA zu halten, welcher zu mindestens 5,5 Prozent ebenfalls mit hartem Kernkapital zu erfüllen ist. 3 Prozent können mit sogenannten Contingent Convertible Bonds (CoCos) erfüllt werden, also mit Fremdkapital, das im Fall einer Krise der Bank in Eigenkapital umgewandelt wird oder auf das der Gläubiger entschädigungslos zu verzichten hat. Sodann müssen systemrelevante Banken als zusätzliche Anforderung eine progressive Komponente halten, die von der Bilanzgrösse und dem Marktanteil der betroffenen Bank abhängt. Diese Komponente kann vollständig mit CoCos erfüllt werden. Hinzu kommt gegebenenfalls ein für alle Banken geltender antizyklischer Puffer.

Flankierend zu diesen risikoabhängigen Eigenmittelanforderungen müssen die Eigenmittel einer Bank aber auch den Anforderungen an die Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio) genügen. Dabei dürfen die Eigenmittel einen minimalen Prozentsatz am Gesamtengagement, bestehend aus der Bilanzsumme und bestimmten Ausserbilanzpositionen, nicht unterschreiten.

Schliesslich enthalten die Verordnungsänderungen auch Bestimmungen zur Organisation von systemrelevanten Banken. Geregelt wird zum einen der Notfallplan zur Fortführung der systemrelevanten Funktionen im Falle drohender Insolvenz. Im Einklang mit den Vorgaben des FSB müssen die Banken der FINMA zum anderen Stabilisierungspläne und Informationen einreichen, mit der sie eine Abwicklungsplanung (zur Sanierung oder Liquidation der Bank) erstellen kann. Verbessern die Banken ihre Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland über die Mindestanforderungen im Notfallplan hinaus, gewährt die FINMA dafür Erleichterungen auf der progressiven Komponente.

Die neuen Anforderungen an systemrelevante Banken müssen bis Ende 2018 stufenweise umgesetzt werden. Die erstmalige Verabschiedung der Ausführungsbestimmungen durch den Bundesrat ist vom Parlament zu genehmigen. Die besonderen Anforderungen an die Liquidität werden später in einer separaten Verordnung geregelt, die voraussichtlich im Verlaufe des Jahres 2012 in die Anhörung gebracht wird.

(EFD, 05.12.2011)