Partnerschaftsgesetz

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Partnerschaftsgesetz
Das Wichtigste in Kürze

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A. Allgemeines

1.   Das eidgenössische Partnerschaftsgesetz (PartG) regelt die
      Lebensgemeinschaft von zwei erwachsenen gleichgeschlechtlich
      orientierten Personen.

2.   Zwei Personen gleichen Geschlechts können ihre Partnerschaft beim
      Zivilstandsamt am Wohnsitz einer der beiden Parteien eintragen
      lassen. Sie müssen beide das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und
      urteilsfähig sein.

3.   Die Partnerinnen und Partner verbinden sich damit zu einer Lebens-
      gemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Sie schulden
      einander Beistand und nehmen aufeinander Rücksicht. Sie sorgen
      gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer
      Gemeinschaft.

4.   Der Personenstand lautet: "in eingetragener Partnerschaft".

5.   Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Halbgeschwister
      können keine eingetragene Partnerschaft eingehen.

6.   Beide Partnerinnen oder Partner müssen nachweisen, dass sie nicht
      bereits in eingetragener Partnerschaft leben oder verheiratet sind.

7.   Der Zivilstandsbeamte beurkundet die Willenserklärung der beide
      Partnerinnen oder Partner.

8.   Die Eintragung der Partnerschaft hat keine Auswirkung auf den
      gesetzlichen Namen oder das Bürgerrecht.

9.   Für das Aufenthaltsrecht und das Schweizer Bürgerrecht gelten die
      gleichen Anforderungen wie für Ehepaare. Die erleichterte Einbürgerung
      ist für eingetragene Paare allerdings nicht möglich.

10. Die gleichgeschlechtlichen Paare können keine Kinder adoptieren.

11. Im Erbrecht, dem Sozialversicherungsrecht, der beruflichen Vorsorge
      sowie im Steuerrecht haben sie dieselben Rechte und Pflichten wie
      Ehepaare.

B. Vermögen

1.   Für die laufenden Bedürfnisse vertritt jede Partnerin und jeder Partner
      während des Zusammenlebens die Gemeinschaft. Dabei verpflichtet
      sich jede Partnerin und jeder Partner persönlich und soweit die
      Handlungen nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis
      hinausgehen, solidarisch auch die andere Person.

2.   In einem Vermögensvertrag können die Partnerinnen oder Partner
      vereinbaren, dass das Vermögen bei der Auflösung der Partner-
      schaft gemäss den Bestimmungen über die Errungenschafts-
      beteiligung (
Art. 196- 220 ZGB)geteilt wird. Solche Vereinbarungen
      dürfen die Pflichtteile der Nachkommen einer Partnerin oder eines
      Partners nicht beeinträchtigen. Der Vermögensvertrag muss öffentlich
      beurkundet werden (bei einem Notariat). Die Artikel 185 (ausser-
      ordentlicher Güterstand) und Artikel 193 (Schutz der Gläubiger) ZGB
      sind sinngemäss anwendbar.

3.   Wird nichts anderes vereinbart, so verfügt jede Partnerin und jeder
      Partner über das eigene Vermögen. Jeder Partnerin und jeder
      Partner haftet für eigene Schulden mit dem eigenen Vermögen.

4.   Jede Partnerin und jeder Partner kann jederzeit verlangen, dass
      die oder der andere bei der Aufnahme eines Inventars der 
      eigenen Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt
      (Art. 195a ZGB). Das Inventar wird als richtig vermutet, wenn
      es innerhalt eines Jahres nach Einbringung der Vermögenswerte
      errichtet wurde.

5.   Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum
      einer Partnerin oder eines Partners, muss dies beweisen. Kann
      dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum
      beider Partnerinnen oder Partner angenommen.

6.   Die Partnerinnen oder Partner müssen einander auf Verlangen
      über Einkommen, Vermögen und Schulden Auskunft geben.
      Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte,
      Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.

C. Gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

1.   Will ein Paar die Partnerschaft einvernehmlich auflösen, so kann
      es dies beim Gericht beantragen. Eine Auflösung auf einseitige
      Klage ist unter gewissen Umständen möglich.

2.   Mit der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft entfällt das
      gesetzliche Erbrecht zwischen den Partnerinnen oder Partnern.
      Aus Verfügungen von Todes wegen, die vor Rechtshängigkeit
      des Auflösungsverfahrens errichtet worden sind, können keine
      Ansprüche erhoben werden.

3.   Gehört die gemeinsame Wohnung einer Partnerin oder einem
      Partner, so kann das Gericht der anderen Person unter der
      Voraussetzung, dass die eine Person aus wichtigen Gründen
      auf die gemeinsame Wohnung angewiesen ist, und gegen
      angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung an die
      Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen.
      Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht
      einzuschränken oder aufzuheben.

D. Bestimmungen bezüglich Grundstücken

1.   Eine Partnerin oder ein Partner kann nur mit ausdrücklichen
      Zustimmung der oder des andern einen Mietvertrag kündigen,
      die gemeinsame Wohnung veräussern oder durch andere
      Rechtsgeschäfte die Rechte an den gemeinsamen Wohn-
      räumen beschränken.

2.   Zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen oder der
      Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der
      eingetragenen Partnerschaft, kann das Gericht auf Antrag
      die Verfügung einer Partnerin oder eines Partners über
      bestimmte Vermögenswerte von der Zustimmung der oder
      des anderen abhängig machen und sichernde Massnahmen
      treffen. Betrifft diese Massnahme ein Grundstück, so lässt
      das Gericht sie im Grundbuch anmerken.

Tipp-Link: >> Vermögensrecht bei eingetragener Partnerschaft

(11.2010)