Partnerschaftsgesetz
Das Wichtigste in Kürze
A. Allgemeines
1. Das eidgenössische Partnerschaftsgesetz (PartG) regelt die
Lebensgemeinschaft von zwei erwachsenen gleichgeschlechtlich
orientierten Personen.
2. Zwei Personen gleichen Geschlechts können ihre Partnerschaft beim
Zivilstandsamt am Wohnsitz einer der beiden Parteien eintragen
lassen. Sie müssen beide das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und
urteilsfähig sein.
3. Die Partnerinnen und Partner verbinden sich damit zu einer Lebens-
gemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Sie schulden
einander Beistand und nehmen aufeinander Rücksicht. Sie sorgen
gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer
Gemeinschaft.
4. Der Personenstand lautet: "in eingetragener Partnerschaft".
5. Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Halbgeschwister
können keine eingetragene Partnerschaft eingehen.
6. Beide Partnerinnen oder Partner müssen nachweisen, dass sie nicht
bereits in eingetragener Partnerschaft leben oder verheiratet sind.
7. Der Zivilstandsbeamte beurkundet die Willenserklärung der beide
Partnerinnen oder Partner.
8. Die Eintragung der Partnerschaft hat keine Auswirkung auf den
gesetzlichen Namen oder das Bürgerrecht.
9. Für das Aufenthaltsrecht und das Schweizer Bürgerrecht gelten die
gleichen Anforderungen wie für Ehepaare. Die erleichterte Einbürgerung
ist für eingetragene Paare allerdings nicht möglich.
10. Die gleichgeschlechtlichen Paare können keine Kinder adoptieren.
11. Im Erbrecht, dem Sozialversicherungsrecht, der beruflichen Vorsorge
sowie im Steuerrecht haben sie dieselben Rechte und Pflichten wie
Ehepaare.
B. Vermögen
1. Für die laufenden Bedürfnisse vertritt jede Partnerin und jeder Partner
während des Zusammenlebens die Gemeinschaft. Dabei verpflichtet
sich jede Partnerin und jeder Partner persönlich und soweit die
Handlungen nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis
hinausgehen, solidarisch auch die andere Person.
2. In einem Vermögensvertrag können die Partnerinnen oder Partner
vereinbaren, dass das Vermögen bei der Auflösung der Partner-
schaft gemäss den Bestimmungen über die Errungenschafts-
beteiligung (Art. 196- 220 ZGB)geteilt wird. Solche Vereinbarungen
dürfen die Pflichtteile der Nachkommen einer Partnerin oder eines
Partners nicht beeinträchtigen. Der Vermögensvertrag muss öffentlich
beurkundet werden (bei einem Notariat). Die Artikel 185 (ausser-
ordentlicher Güterstand) und Artikel 193 (Schutz der Gläubiger) ZGB
sind sinngemäss anwendbar.
3. Wird nichts anderes vereinbart, so verfügt jede Partnerin und jeder
Partner über das eigene Vermögen. Jeder Partnerin und jeder
Partner haftet für eigene Schulden mit dem eigenen Vermögen.
4. Jede Partnerin und jeder Partner kann jederzeit verlangen, dass
die oder der andere bei der Aufnahme eines Inventars der
eigenen Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt
(Art. 195a ZGB). Das Inventar wird als richtig vermutet, wenn
es innerhalt eines Jahres nach Einbringung der Vermögenswerte
errichtet wurde.
5. Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum
einer Partnerin oder eines Partners, muss dies beweisen. Kann
dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum
beider Partnerinnen oder Partner angenommen.
6. Die Partnerinnen oder Partner müssen einander auf Verlangen
über Einkommen, Vermögen und Schulden Auskunft geben.
Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte,
Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
C. Gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
1. Will ein Paar die Partnerschaft einvernehmlich auflösen, so kann
es dies beim Gericht beantragen. Eine Auflösung auf einseitige
Klage ist unter gewissen Umständen möglich.
2. Mit der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft entfällt das
gesetzliche Erbrecht zwischen den Partnerinnen oder Partnern.
Aus Verfügungen von Todes wegen, die vor Rechtshängigkeit
des Auflösungsverfahrens errichtet worden sind, können keine
Ansprüche erhoben werden.
3. Gehört die gemeinsame Wohnung einer Partnerin oder einem
Partner, so kann das Gericht der anderen Person unter der
Voraussetzung, dass die eine Person aus wichtigen Gründen
auf die gemeinsame Wohnung angewiesen ist, und gegen
angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung an die
Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen.
Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht
einzuschränken oder aufzuheben.
D. Bestimmungen bezüglich Grundstücken
1. Eine Partnerin oder ein Partner kann nur mit ausdrücklichen
Zustimmung der oder des andern einen Mietvertrag kündigen,
die gemeinsame Wohnung veräussern oder durch andere
Rechtsgeschäfte die Rechte an den gemeinsamen Wohn-
räumen beschränken.
2. Zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen oder der
Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der
eingetragenen Partnerschaft, kann das Gericht auf Antrag
die Verfügung einer Partnerin oder eines Partners über
bestimmte Vermögenswerte von der Zustimmung der oder
des anderen abhängig machen und sichernde Massnahmen
treffen. Betrifft diese Massnahme ein Grundstück, so lässt
das Gericht sie im Grundbuch anmerken.
Tipp-Link: >> Vermögensrecht bei eingetragener Partnerschaft
(11.2010)