Obligatorische Versicherungen - Eine Kurzübersicht

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Obligatorische Versicherungen: Bewahren Sie den Überblick

Wer sich im Bereich der obligatorischen Versicherungen zu Recht finden will, hat nicht nur die den Überblick über die Vielfalt an solchen zu beachten, sondern auch sich in verschiedenen Rechtsquellen auszukennen. Der folgende Beitrag erlaubt eine Übersicht in prägnanter Kürze ohne durch die unterschiedlichsten Normen stöbern zu müssen.

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Die AHV ist eine allgemeine Volksversicherung und erfasst die ganze Wohnbevölkerung der Schweiz. So sind neben Schweizer Bürgerinnen und Bürgern auch Ausländerinnen und Ausländer versichert. Die Renten der AHV sollen für die ganze Bevölkerung unseres Landes den Existenzbedarf im Alter und beim Tod der versorgenden Person sichern. Werden Bezüger von AHV-Renten trotz der Leistungen der AHV bedürftig, entsteht ihnen ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL).

Obligatorische Versicherung AHV Sache des Arbeitgebers

Die Erhebung der Beiträge von Angestellten für diese obligatorische Versicherung ist Sache des Arbeitgebers. Er ist dafür verantwortlich, die Beiträge richtig zu erheben. Andernfalls haftet er gegenüber der Ausgleichskasse für nicht eingezogene Arbeitnehmendenbeiträge.

Invalidenversicherung (IV)

Die Invalidenversicherung (IV) ist eng mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) verbunden und wie diese eine allgemeine obligatorische Versicherung des Volkes. Die Renten der IV sollen für die ganze Bevölkerung unseres Landes den Existenzbedarf im Falle einer Invalidität sichern. Die IV wird unabhängig davon leistungspflichtig, ob die Invalidität Folge einer Krankheit, eines Geburtsgebrechens oder eines Unfalls ist.

Abstufungen

Die obligatorische Versicherung der IV kennt vier Stufen von Invalidität (über 40%, über 50%, über 60% und über 70%). Sie richtet entsprechend dem Invaliditätsgrad ein Viertel, zwei Viertel, drei Viertel einer ganzen Rente oder eine ganze Rente aus. Der Rentenbeginn wird meist (genauer bei sog. "lang dauernder Krankheit") ab Beginn der Invalidität um 12 Monate aufgeschoben.

Erwerbsersatzordnung (EO)

Die EO ersetzt

• Personen, die Militärdienst, Zivilschutz oder Zivildienst leisten,

• berufstätigen Frauen während dem Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen nach der Geburt

einen Teil des ausfallenden Erwerbseinkommens.

Die Entschädigung berechnet sich in Prozenten des ausfallenden Erwerbseinkommens, kennt aber Mindest- und Höchstgrenzen. Die EO als obligatorische Versicherung wird von der gesamten erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Bevölkerung getragen. Die Entschädigung bei Dienstleistungen wird unabhängig davon ausgerichtet, ob die dienstleistende Person vor dem Dienst erwerbstätig oder nicht erwerbstätig war.

Arbeitslosenversicherung (ALV)

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) bezweckt, die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, schlechtem Wetter, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers für die Versicherten zu mildern und mit geeigneten Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit beizutragen.

Diese obligatorische Versicherung erbringt folgende Leistungen:

• Arbeitslosenentschädigung (Einkommensersatz bei Arbeitslosigkeit)

• Kurzarbeitsentschädigung (Ersatz von Lohnkosten bei Kurzarbeit)

• Schlechtwetterentschädigung (Ersatz von Lohnkosten bei wetterbedingten Arbeitsausfällen)

• Insolvenzentschädigung (Einkommensersatz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers)

• arbeitsmarktliche Massnahmen (Beiträge an Massnahmen zur Verhinderung von drohender Arbeitslosigkeit)

Unfallversicherung (UVG)

Die obligatorische Versicherung UVG gewährt Versicherungsschutz gegen die finanziellen Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten. Gemäss dem "Bundesgesetz über die Unfallversicherung" (UVG) und den entsprechenden Verordnungen sind alle Arbeitnehmer - auch wenn sie nur Teilzeit arbeiten - obligatorisch unfallversichert. Die Ausnahmen finden sich im Text.

Ausserhalb dieser obligatorischen Versicherung: Selbständigerwerbende

Selbstständigerwerbende unterstehen dieser obligatorischen Versicherung nicht. Die Regelung, wer als selbstständig erwerbend gilt, ist - wie in der AHV - restriktiv. Um unliebsame Nachforderungen zu vermeiden, empfiehlt sich eine sorgfältige Abklärung bei Auftragsverhältnissen.

Grundsatz: Alle Unfälle versichert

Grundsätzlich sind alle Unfälle versichert, unabhängig davon, ob sie sich während der Arbeit (Berufsunfälle) oder in der Freizeit (Nichtberufsunfälle) ereignen. Ausnahme: Teilzeitbeschäftigte, welche weniger als 8 Stunden wöchentlich bei einem Arbeitgeber arbeiten, sind für Nichtberufsunfälle nicht versichert.

Berufliche Vorsorge (BVG)

Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) trat am 1. Januar 1985 in Kraft und regelt im Rahmen des Drei-Säulen-Prinzips einen wesentlichen Teil der zweiten Säule. Zusammen mit der ersten Säule (AHV/IV) soll sie allen Arbeitnehmern die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen.

Dieser obligatorischen Versicherung unterstehen insbesondere Arbeitnehmer/innen, welche

• den Mindestlohn erreichen

• mehr als drei Monate angestellt sind

• mindestens 18 Jahre alt sind und das Rentenalter noch nicht erreicht haben

Das BVG sieht Leistungen für die Risiken Alter, Tod und Invalidität vor. Es werden

• Altersrenten und Alterskinderrenten

• Hinterlassenenrenten (Witwen- und Waisenrenten)

• Invaliditätsrenten und Kinderrenten ausgerichtet.

Sicherstellung der Leistungen

Die Leistungen der Kasse werden durch die Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sichergestellt. Die Vorsorgeeinrichtung führt für alle angeschlossenen Arbeitnehmer ein separates Konto, welches im Wesentlichen durch die Altersgutschriften gespeist wird. Diese sind durch die Vorsorgeeinrichtung zu verzinsen (Mindestzinssatz).

Schliesslich: Obligatorische Versicherungen & Familienzulagen

Seit dem 1.1.2009 gilt das Familienzulagegesetz (FamZG), welches verbindlich Vorschriften für die kantonalen Familienzulagen enthält. Daneben bestehen die kantonalen Familienzulageordnungen, welche Regelungen über die gesetzlichen Minimalansprüche hinaus enthalten können. Besonderheiten bestehen für Arbeitnehmende in landwirtschaftlichen Betrieben. Zudem haben auch Nichterwerbstätige mit einem geringen steuerbaren Einkommen und Arbeitslose Anspruch auf Familienzulagen.

(13.05.2011)