Name für Steuer-Amtshilfe nicht zwingend

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Amtshilfe in Steuersachen: Der Bundesrat legt Anpassungen dem Parlament vor

altDer Bundesrat ersucht National- und Ständerat um die Ermächtigung, die bereits vom Parlament genehmigten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dem international geltenden Standard bei der Amtshilfe in Steuersachen anzupassen. Mit der Anpassung bekennt sich die Schweiz zu gleichen Rahmenbedingungen für alle Staaten ("Level Playing Field"). Mit der am 6. April 2011 verabschiedeten Botschaft setzt der Bundesrat seine am 13. Februar 2011 beschlossenen Anpassungen der Anforderungen an Amtshilfegesuche um.

Die am 18. Juni 2010 von National- und Ständerat genehmigten DBA mit Dänemark, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Katar, Luxemburg, Mexiko, Norwegen und Österreich sollen mit einer so genannten Auslegungsklausel ergänzt werden. Diese Klausel besagt, dass die Anforderungen an ein Amtshilfegesuch einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern dürfen. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) soll durch das Parlament ermächtigt werden, die Auslegungsklausel mit diesen neun Staaten in geeigneter Form bilateral zu vereinbaren. Dadurch werden die Schweiz und der jeweilige Vertragsstaat verpflichtet, die im Abkommen aufgeführten Anforderungen an ein Amtshilfegesuch nicht formalistisch und restriktiv auszulegen.

Gemäss dem Bundesratsbeschluss vom 13. Februar 2011 ist die Angabe von Name und Adresse der steuerpflichtigen Person und des Informationsinhabers künftig nicht mehr zwingend für die Behandlung von Amtshilfegesuchen - vorausgesetzt die Identifikation erfolgt durch andere Mittel und es handelt sich nicht um eine „Fishing-Expedition". Da diese Interpretation der Auslegungsklausel bei der Genehmigung durch das Parlament am 18. Juni 2010 nicht vorlag, muss sie durch National- und Ständerat genehmigt werden, damit sie rechtsstaatlich abgestützt ist und in möglichen Beschwerdeverfahren vor Gericht als vom Gesetzgeber genehmigt betrachtet wird. Zu jedem dieser Abkommen legt der Bundesrat deshalb dem Parlament einen ergänzenden Bundesbeschluss über die Auslegungsklausel und deren Interpretation vor. Einen ergänzenden Bundesbeschluss gibt es auch zum Abkommen mit den USA, das vom Parlament ebenfalls am 18. Juni 2010 genehmigt wurde. In diesem Abkommen ist die Auslegungsklausel bereits enthalten, weshalb das Parlament nur noch über die Interpretation entscheiden soll.

Schrittweise Anpassungen

Die am 13. Februar 2011 vom Bundesrat beschlossenen Anpassungen bei der Amtshilfe sollen nach der Vorstellung des Bundesrates mit allen Abkommenspartnern vereinbart werden, mit denen DBA nach den Eckwerten des Bundesrates vom 13. März 2009 zur neuen Amtshilfepolitik ausgehandelt wurden. Für im Parlament hängige Abkommen, welche nach diesen Eckwerten ausgehandelt worden sind, hat der Bundesrat einen Rückkommensantrag gestellt. Bei unterzeichneten DBA, welche noch nicht dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt wurden und keine Auslegungsklausel enthalten, sollen die notwendigen Anpassungen mit dem Partnerstaat auf bilateralem Weg vorgenommen werden. Dies gilt auch für paraphierte DBA.

Auch nach der geschilderten Anpassung wird Amtshilfe nur im Einzelfall und auf begründete Anfrage hin gewährt. So genannte „Fishing-Expeditions" (Beweisausforschungen) sind weiterhin unzulässig. Im Regelfall wird die Identifikation von Steuerpflichtigen und Informationsinhabern in Amtshilfegesuchen auch künftig durch Name und Adresse erfolgen. Mit der Anpassung beseitigt die Schweiz ein absehbares Hindernis für einen wirksamen Informationsaustausch in Steuersachen und vermindert so das Risiko für ein Scheitern im so genannten „Peer-Review-Prozess" des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (Global Forum).

Auslegungsregel und ihre Interpretation

Gemäss der so genannten Auslegungsregel sind Amtshilfegesuche so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. Diese Regel ist bereits in den DBA mit den USA, den Niederlanden, der Türkei, Polen, Indien, Deutschland, Kanada, Südkorea, Spanien, der Slowakei, Malta, Singapur, Rumänien und Schweden enthalten. In alle anderen DBA nach international geltendem Standard soll sie integriert werden. Sie lautet folgendermassen:

„Für die Anwendung gilt, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «Fishing Expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Die im Amtshilfegesuch zu liefernden Angaben sind zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von „Fishing Expeditions", sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern."

Während die Auslegungsregel den international geltenden Standard bei der Amtshilfe bereits sicherstellt, muss die Amtshilfepraxis durch die Interpretation der Auslegungsregel noch konkretisiert werden. Sie legt insbesondere fest, dass Amtshilfegesuchen, die keine "Fishing-Expedition" darstellen, nachgekommen wird, wenn der ersuchende Staat:
a) den Steuerpflichtigen identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Name und Adresse erfolgen kann,
b) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie ihm bekannt sind. Bei fehlenden Angaben zum Informationsinhaber leistet die Schweiz gemäss dem international geltenden Standard Amtshilfe, wenn die Amtshilfegesuche den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und Durchführbarkeit entsprechen.

(EFD, 06.04.2011