Gewissheit bei der Grundstückgewinnsteuer

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Mehr Gewissheit bei der Grundstückgewinnsteuer

altDie Grundstückgewinnsteuer wird anlässlich einer Handänderung von Grundstücken oder Anteilen an solchen erhoben. Voraussetzung für das Auslösen einer Grundstückgewinnsteuerpflicht ist immer die Erzielung eines Gewinnes durch den Verkauf eines Grundstücks, also die Gewinnrealisation, und nicht die Veräusserung als solche. Hierin unterscheidet sich die Grundstückgewinnsteuer wesentlich von der Handänderungssteuer.

Steuersubjekt

Die Pflicht zur Grundstückgewinnsteuer kann sowohl natürliche als auch juristische Personen treffen, und ob ein mit Gewinn veräussertes Grundstück aus dem Privatvermögen oder aus dem Geschäftsvermögen stammt, spielt grundsätzlich keine Rolle. Entscheidend ist, wie erwähnt, nur die Realisation eines Veräusserungsgewinnes.

Steuerarten: Grundstückgewinnsteuer einordnen

Die Grundstückgewinnsteuer gehört wie jede andere Gewinnsteuer zu den Einkommenssteuern und somit auch zu den so genannten direkten Steuern, denn steuerlich betrachtet ist jeder Gewinn Einkommensbestandteil. In allen Kantonen wird nun aber der aus dem Verkauf eines Grundstücks aus Privatvermögen erzielte Veräusserungsgewinn unabhängig vom übrigen Einkommen der steuerpflichtigen Person nach besonderen Kriterien und Tarifen besteuert. Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Sondersteuer auf bestimmten Einkommensteilen.

Grundstückgewinnsteuer: Tarif

Als Sondersteuer wird die Grundstückgewinnsteuer mehrheitlich nicht nach dem Einkommenssteuertarif, sondern nach einem Sondertarif für Grundstückgewinne erhoben. Nur vereinzelt werden in einem bestimmten Zeitraum erzielte Grundstückgewinne, z.B. im gleichen Jahr erzielte, für die Bestimmung des Steuersatzes zusammengerechnet.

Besteuerung durch den Bund

Der direkten Bundessteuer wird hingegen der Grundstückgewinn immer dann unterworfen, wenn es sich um Grundstücke des Geschäftsvermögens handelt. Dabei spielt die Rechtsform der Unternehmung, natürliche Person oder juristische Person, keine Rolle. Die Grundstückgewinnsteuer erfolgt im Jahr der Realisation auch auf die übrigen Einkünfte bzw. Gewinne zum ordentlichen Einkommenssteuer- bzw. Gewinnsteuertarif.

Realisationsprinzip

Die Grundstückgewinnsteuer erfolgt nach dem Realisationsprinzip. Wenn auch die Wertsteigerung auf Grundstücken nicht erst auf den Zeitpunkt der Veräusserung eintritt, sondern oft das Ergebnis jahrelanger Besitzesdauer darstellt, löst erst die Erzielung eines Veräusserungsgewinnes die Pflicht zur Grundstückgewinnsteuer aus.

Gewinnverwendung

Die Gewinnverwendung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Pflicht zur Grundstückgewinnsteuer. Der Veräusserer eines Grundstücks, welcher den erzielten Gewinn für Konsumzwecke verwendet, ist genauso steuerpflichtig für den realisierten Grundstückgewinn wie derjenige, der den Gewinn in beweglichen Vermögenswerten anlegt, in seiner Unternehmung investiert oder ihn einer steuerbefreiten gemeinnützigen Institution verschenkt.

Steuerdomizil

Die Grundstückgewinnsteuer wird wie die Erträge aus unbeweglichem Vermögen (Mietertrag, Eigenmietwert) am Ort der gelegenen Sache erhoben, also im Liegenschaftenkanton bzw. in der Liegenschaftengemeinde, in welchem(r) das Grundstück liegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt dies grundsätzlich auch für die Besteuerung gewerbsmässig erzielter Grundstückgewinne durch Liegenschaftenhändler.

Bedeutung der Nutzung für Grundstückgewinnsteuer

Für die Zuteilung von Liegenschaften zum Geschäftsvermögen oder zum Privatvermögen sind verschiedene Kriterien, denen in der Praxis unterschiedliches Gewicht beigemessen wird, massgebend: die Art der Nutzung, der Grundbucheintrag, die buchmässige Behandlung, um nur die wichtigsten zu nennen. In der Regel wird der Nutzungszweck das entscheidende Zuteilungskriterium sein. Durch die ausschliesslich oder vorwiegend geschäftliche Nutzung eines Vermögenswertes kommt zum Ausdruck, dass es sich auch steuerlich um Geschäftsvermögen handelt.

(18.03.2011)