Für Parteien spenden - Steuern sparen

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Für Parteien spenden, Steuern sparen
In allen Kantonen können künftig Spenden und Mitgliederbeiträge an Parteien von den Steuern abgezogen werden.
Für den Abzug gibt es allerdings eine Obergrenze.

altSpenden und Mitgliederbeiträge an Parteien können ab 2011 in allen Kantonen von der Steuern abgezogen werden. Bei der direkten Bundessteuer liegt die Obergrenze des Abzugs bei 10'000 Franken. Bei den kantonalen Steuern können die Kantone die Limite selber festlegen.

Dazu wurde den Kantonen eine Frist bis 2013 eingeräumt. Falls ein Kanton bis dann seine Gesetzgebung nicht angepasst hat, findet automatisch die gleiche Regelung wie bei der Bundessteuer Anwendung. Das heisst, der Steuerabzug läge ebenfalls bei maximal 10'000 Franken.

Um die Zuwendung an eine Partei von den Steuern abziehen zu können, muss die Empfängerin jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So muss sie im Parteienregister eingetragen und in den Parlamentswahlen einen Anteil von mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.

Nur für Privatpersonen
Die Neuerungen gelten nur für Privatpersonen. Für Unternehmen wird kein neuer Abzug geschaffen. Sie können politische Parteien wie bisher via Werbeaufwand unterstützen. Ursprünglich wollte der Ständerat die Zuwendungen auch für Unternehmen als abzugsfähig erklären.

Das Gesetz geht auf eine Parlamentarische Initiative von Maximilian Reimann (SVP/AG) zurück. Er und die Mitunterzeichner empfanden die unterschiedlichen kantonalen Praktiken als stossend. Bisher liessen 15 Kantone Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an Parteien bei den Steuern zum Abzug zu. Die Höhe des Abzugs ist sehr unterschiedlich geregelt.

Hinter der neuen Regelung steht ein Bundesgerichtsentscheid von 2007, der die Kantone verunsicherte: Das Oberste Gericht befand die in Kantonen gewährten Steuerabzüge für bundesrechtswidrig; diese Praxis stehe im Widerspruch zum Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes.

Das Bundesgericht sah jedoch keine Möglichkeit einzuschreiten und ermahnte deshalb den Bund, seine Aufsichtsfunktion wahrzunehmen. Das neue Gesetz sorgt nun für Klarheit.

(sda, 29.12.2010)