Nein.
Eltern sind lediglich verpflichtet, die Erstausbildung ihrer Kinder zu finanzieren, soweit sie den Fähigkeiten und dem Lebensplan des Kindes entsprechen. So gehört z.B. das Universitätsstudium nach dem Gymnasium immer noch zur Erstausbildung. Auch die Berufsmatur während oder nach der Lehre und die allenfalls anschliessende Fachhochschule gelten immer noch als Erstausbildung. Die elterliche Unterstützungspflicht besteht auch weiter, wenn das Kind einmal durch eine Prüfung gerasselt ist und darum seine Ausbildung nicht in der Minimalzeit absolvieren kann.
Ihr Sohn hat sein Studium abgebrochen, drei Jahre als Lehrer gearbeitet und möchte nun ein Zweitstudium beginnen. Für diese Zweitausbildung müssen nicht mehr die Eltern aufkommen. Zudem hat Ihr Sohn in den letzten drei Jahren gut verdient, so dass keine Unterstützung mehr nötig ist. Von Ihrem Sohn darf erwartet werden, dass er sich das Studium durch zusätzliche Teilzeitarbeit selbst verdient. Falls Sie Ihren Sohn freiwillig unterstützen, erhalten Sie vom Staat weder Ausbildungszulagen noch können Sie den Unterstützungsbetrag bei den Steuern in Abzug bringen.