Ja.
Während der Kurzarbeitszeit muss der Arbeitgeber die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit und dem vereinbarten Lohn weiterzahlen. Dies gilt auch für die Angestellten. Entsprechend müssen Sie auch die vollen Abzüge für AHV, Pensionskasse und Unfallversicherung akzeptieren.
Start Im Betrieb wo ich arbeite ist Kurzarbeit eingeführt worden. Somit erhalte ich...