Ich wohne in Zürich und habe einen Mietvertrag, den ich erstmals per Ende September 2011 ordentlich kündigen kann. Ab Februar habe ich aber einen Job in Basel. Daher habe ich den Vertrag schon im November vorzeitig per 31. Januar gekündigt. Als ich etwas später einen gut verdienenden Ersatzmieter vorstellte, meinte der Vermieter, ich sei damit zu spät. Er habe inzwischen bereits einen anderen Mieter gefunden, aber erst per 1. April 2011. Er will nun, dass ich bis Ende März die Miete zahle. Bin ich dazu verpflichtet?

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    Nein. Ein Mieter kann ohne Schadenersatz aus dem Mietvertrag aussteigen, sobald er dem Vermieter mindestens einen zumutbaren, zahlungsfähigen Nachfolger vorschlägt. Dieser muss zudem bereit sein, den Mietvertrag zum vorgegebenen Zeitpunkt vorbehaltlos mit allen Rechten und Pflichten zu übernehmen.

    Da Ihr vorgeschlagener Kandidat all diese Voraussetzungen erfüllt, sind Sie ab dem 1. Februar vom Vertrag und von der Mietzinszahlung befreit. Wenn der Vermieter die Wohnung voreilig per April 2011 vergeben hat, ist das sein eigenes Problem.

    Sie haben Ihre Pflicht getan und sind für die ausfallenden Mietzinse ab Februar nicht mehr verantwortlich. Denn der Vermieter darf das Recht des Mieters, einen Ersatzmieter zu stellen, nicht einschränken oder gar vereiteln.