Ich bin Witwer und werde in 4 Jahren pensioniert. Ich muss mich entscheiden, ob ich eine Rente oder mein BVG-Kapital bar beziehen will. Mein Sohn und meine Tochter beziehen beide Sozialhilfe. Kann die Fürsorgebehörde auf mein Geld zurückgreifen?

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    Ja, das ist vorstellbar, hängt aber von Ihren finanziellen Verhältnissen ab. Personen, die in "günstigen Verhältnissen" leben, sind verpflichtet, Verwandte "in auf- und absteigender Linie" zu unterstützen. Dazu gehören Enkel, Kinder, Eltern und Grosseltern. Wann jemand in "günstigen Verhältnissen" lebt, definiert das Gesetz aber nicht.

    Beanspruchen Ihre Kinder somit Sozialhilfe von der Gemeinde, klärt diese in der Regel ab, ob Sie sich als unterstützungspflichtiger Vater an den Kosten beteiligen müssen. Dabei hält sich die Gemeindebehörde meist an die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).

    Das Bundesgericht hielt in einem Entscheid fest, dass erst bei einem monatlichen Einkommen von "deutlich über 10'000 Franken" von überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen auszugehen ist.

    Ausserdem spricht das höchste Gericht von "günstigen Verhältnissen", wenn sich jemand einen gehobenen Lebensstil leisten kann und ein angemessenes Sparkapital gebildet hat. Bei älteren Personen seien ausserdem Rückstellungen für das Alters- und Pflegeheim von monatlich 10'000 bis 20'000 Franken zu berücksichtigen.

    Ein Gericht würde Sie also nur verpflichten, Ihre Kinder zu unterstützen, wenn Sie ein monatliches Einkommen von weit mehr als 10'000 Franken haben oder über ein grosses Vermögen verfügen, dass nicht aus der Pensionskasse stammt (SKOS-Richtlinien: ab 250'000 Franken für Alleinstehende, ab 500'000 Franken für Verheiratete).

    Ob Sie sich für eine Pension oder einen Kapitalbezug entscheiden, ist bezüglich einer allfälligen Unterstützungspflicht nicht massgebend.