Ja.
Sobald der Grund für eine vormundschaftliche Massnahme nicht mehr besteht, muss sie aufgehoben werden. Wird die Vormundschaftsbehörde nicht von sich aus tätig, können Sie die Auflösung verlangen. Die Behörde ist verpflichtet, Ihr Gesuch zu prüfen und Ihnen den Entscheid, mit Rechtsmittelbelehrung, mitzuteilen.
In ihren Abklärungen stützt sich die Vormundschaftsbehörde nicht nur auf Ihren Wunsch, sondern prüft das Anliegen sehr gründlich. Unter Umständen holt sie Berichte von Fachpersonen ein. Besprechen Sie Ihren Wunsch auch mit Ihrer Vormundin. Ist sie der gleichen Ansicht wie Sie, kann sie gleich selber beantragen, dass die Vormundschaft aufgehoben oder in eine mildere Massnahme, fallls es angebracht ist in Form einer Beistandschaft, umgewandelt wird.