Ja. Die von einem Vormundschaftsverfahren betroffene Person hat ein Mitspracherecht. So steht es im Zivilgesetzbuch (ZGB). Die Vormundschaftsbehörde ist verpflichtet, Ihren Bruder im Verlauf des Verfahrens nach seinen Vorschlägen zu fragen. Lehnt sie seinen Wunsch ab, muss sie ihren Entscheid begründen können.
Ein Vertrauensverhältnis zwischen der Betreuungsperson und dem von ihr betreuten Menschen ist die Grundlage für einen positiven Verlauf der Massnahme. Eine Person aus dem Umfeld des Betroffenen ist jedoch den Anforderungen nicht unbedingt - aber nicht auszuschliessen - gewachsen, die das Amt des Vormunds, Beirats oder Beistands umfasst. Besteht eine zu enge Beziehung und damit zu wenig Distanz zur betreuten Person, leidet die Objektivität. Eine Betreuungsperson hat primär die Interessen der beistandsbedürftigen Person zu wahren - und nicht ihre eigenen.