Regierungsrat hat Wahlverordnung erlassen
Die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich wird auf Anfang 2014 aus der kantonalen Verwaltung herausgelöst und in eine privatrechtliche Stiftung überführt. Damit der erste BVK-Stiftungsrat noch dieses Jahr gewählt werden kann, hat der Regierungsrat mit einer Wahlverordnung die nötigen Regeln erlassen.
Ab 2014 wird für die BVK nicht mehr der Regierungsrat, sondern neu ein Stiftungsrat verantwortlich sein, dem gleich viele Arbeitnehmende wie Arbeitgebende angehören. Damit kommt der Kanton Zürich einer Vorgabe des Bundesrechts nach, das die Verselbstständigung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen ungeachtet ihres Deckungsgrades ab 2014 verlangt. Die versicherten Arbeitnehmenden und die angeschlossenen Arbeitgeber erhalten gleichzeitig einen direkten, gemeinsamen Einfluss auf die Gesamtleitung der BVK. Um der BVK-Stiftung einen optimalen Start in die Selbstständigkeit zu ermöglichen, will der Regierungsrat die Wahl des ersten Stiftungsrates schon im Verlaufe der zweiten Hälfte dieses Jahres durchführen. Damit soll der Stiftungsrat in die Lage versetzt werden, dass er die Geschicke der BVK rechtzeitig an die Hand nehmen und bereits ab 2013 alle wichtigen Entscheide im Hinblick die Verselbstständigung selber treffen kann.
Sechs Wahlkreise, zweimal neun Sitze
Für diese Wahl hat der Regierungsrat eine Wahlverordnung erlassen. Der Stiftungsrat besteht aus je neun Vertretungen von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden. Diese vertreten sechs Wahlkreise, die auf Grund der Branchenzugehörigkeit der Arbeitgeber und der Zahl der Versicherten gebildet worden sind. Zwei Wahlkreise mit beidseits je zwei Sitzen umfassen die kantonalen Schulen und die übrigen Teile der kantonalen Verwaltung. Ein weiterer Wahlkreis mit beidseits ebenfalls je zwei Sitzen ist den angeschlossenen Gesundheitsinstitutionen vorbehalten. Die weiteren drei Wahlkreise haben jeweils je einen Sitz für Arbeitnehmende und Arbeitgeber und sind für die selbstständigen Bildungsorganisationen, die Gemeinden und die übrigen angeschlossenen Partner reserviert.
Kandidieren können als Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter alle Versicherten der BVK, aber auch andere, externe Personen. Für eine Nomination müssen 50 Unterschriften aus dem entsprechenden Wahlkreis beigebracht werden. Die Arbeitgebervertreter des Kantons ernennt der Regierungsrat, die übrigen werden durch die angeschlossenen Betriebe bestimmt. Wer das Präsidium des ersten Stiftungsrates besetzt, wird dieser selber entscheiden.
Elektronische Wahl im kommenden Herbst
Die Versicherten werden ihre Stimme gemäss der Wahlverordnung auf elektronischem Weg abgeben können. Auf ausdrücklichen Wunsch wird eine briefliche Wahl allerdings ebenfalls möglich sein. Das diesbezügliche Vorgehen ist mit dem kantonalen Datenschutzbeauftragten abgesprochen. Damit der enge, durch die Vorgaben des Bundes bestimmte Fahrplan eingehalten werden kann, hat der Regierungsrat allfälligen Beschwerden gegen die Wahlverordnung die aufschiebende Wirkung entzogen.
Download
• Regierungsratsbeschluss Nr. 733/2012
Foto: © BVK
(Communiqué des Regierungsrates, 10.07.2012)
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