Erklärung zu den Arbeitsvertragsformen

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Kurze Erklärung zu den verschiedenen Vertragsformen

altKommt es nach dem Vorstellungsgespräch zum Vertragsabschluss, sollte darauf geachtet werden, dass die wesentlichen Punkte klar geregelt sind. Empfehlenswert ist die schriftliche Festsetzung. Wo keine Regelung getroffen wurde, gilt das OR ergänzend. Lesen Sie im Folgenden welche Vertragsformen üblich sind.

Im individuellen Einzelarbeitsvertrag (EAV) werden die für den Betrieb und den einzelnen Arbeitnehmer spezifischen Vertragspunkte geregelt. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit. In der Regel genügt es, diejenigen Abmachungen festzuhalten, welche nicht im Gesetz stehen oder - soweit zulässig - davon abweichen.

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) wird von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden zusammengestellt und gilt für eine bestimmte Branche oder ein bestimmtes Gebiet. Er enthält Bestimmungen über das Anstellungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie solche, die sich an die Vertragsparteien richten. Ein GAV ist dann zu beachten, wenn beide Parteien einem daran beteiligten Verband bzw. Gewerkschaft angehören oder die Anwendbarkeit auf andere Weise vereinbart worden ist. Wurde er vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt, kommt er unabhängig von der Verbands- bzw. Gewerkschaftszugehörigkeit zur Anwendung. Ist der GAV zu beachten, gilt er unmittelbar. Im EAV können nur noch Bestimmungen aufgenommen werden, die für den Arbeitnehmer günstiger sind.

Ein Normalarbeitsvertrag (NAV) wird vom Bund oder einem Kanton aufgesetzt und enthält Bestimmungen für bestimmte Arbeitsverhältnisse über Anstellung, Inhalt und Beendigung. Beim Bund sind etwa der NAV für Assistenzärzte, bei den Kantonen die NAV für land- und hauswirtschaftliche Arbeitnehmer zu erwähnen. Falls der NAV nichts anderes vorsieht, kommt er nur so weit zur Anwendung, als in einem EAV keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind.

Wer eine Stellung beim Staat, einer Gemeinde oder einem dazugehörenden Betrieb annimmt, geht ein sogenanntes öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis ein. Für diese Arbeitsverhältnisse sind besondere Vorschriften massgebend. Das OR gilt dann nur so weit, als die öffentlich-rechtlichen Vorschriften keine Regelung enthalten oder wo darauf verwiesen wird.

In der Praxis werden von vielen Betrieben Standardverträge verwendet, welche die für alle Mitarbeitenden geltenden Bestimmungen bereits vorgedruckt enthalten. Dann sind nur noch die individuellen Vereinbarungen einzusetzen.

Die Vorschriften über den Arbeitsvertrag (Art. 319 bis 362 OR) überlassen viele Regelungen dem Ermessen der Parteien; von einigen darf aber nicht oder nur beschränkt abgewichen werden. Dabei handelt es sich meistens um Vorschriften zugunsten des Arbeitnehmers. Damit der Unterschied klar ersichtlich ist, sind sie in allgemeine, absolut und relativ zwingende Bestimmungen unterteilt. Die zwingenden Bestimmungen sind in den Art. 361 und 362 OR aufgelistet.

Von den absolut (oder beiderseitig) zwingenden Normen darf nicht abgewichen werden, von den relativ (oder einseitig) zwingenden nur zu Gunsten des Arbeitnehmers. Daneben gibt es allerdings Vorschriften, die vom Inhalt her unabänderlich sind, aber (leider) nicht speziell gekennzeichnet wurden. Auf zwingende Ansprüche kann der Arbeitnehmer während der Dauer der Anstellung sowie bis 30 Tage nach der Beendigung nicht rechtsgültig verzichten (Art. 341 OR). Vorbehalten bleibt aber in jedem Fall die Verjährung (in der Regel fünf Jahren).

(01.2011)