Der Bundesrat unterstützt neue Regelung für Tankstellenshops
Aus Sicht des Bundesrates ist Nacht- und Sonntagsarbeit nur sehr restriktiv zuzulassen. Im vorliegenden Fall ist eine moderate Anpassung der arbeitsgesetzlichen Grundlagen jedoch angezeigt, weshalb er den unterbreiteten Gesetzesentwurf grundsätzlich unterstützt.
Heute gelten für Tankstellen und Gastronomiebetriebe einerseits und für Tankstellenshops andererseits unterschiedliche arbeitsgesetzliche Vorschriften. Das führt in der Praxis zu Schwierigkeiten. Indem künftig das ganze Sortiment eines Tankstellenshops während der ganzen Nacht angeboten werden darf und keine Absperrung von Teilen des Sortiments mehr vorgenommen werden muss, werden die betroffenen Betriebe administrativ entlastet. Die Änderung des Arbeitsgesetzes ist auch im Sinne der Kundschaft. Gerade bei Personen, die die ganze Nacht arbeiten, kann ein Bedürfnis nach den in den Tankstellenshops erhältlichen Artikeln auch zwischen 1 Uhr und 5 Uhr nachts vorhanden sein.
Da Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Tankstellen bedienen oder in Tankstellenbistros arbeiten, bereits heute während der ganzen Nacht anwesend sind, muss nicht mit einer erheblichen Zunahme der Nachtarbeit gerechnet werden. Ausserdem ist eine durchgehende Nachtöffnung und damit zusammenhängend die Beschäftigung von Arbeitnehmenden während der ganzen Nacht weiterhin nur dort möglich, wo dies die kantonale Ladenöffnungsgesetzgebung zulässt.
Der Bundesrat will jedoch an der heute in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz verwendeten Formulierung "an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr" (statt "an Hauptverkehrstrassen") festhalten. Die Verwaltungs- und Gerichtspraxis hat konkretisiert, was darunter zu verstehen ist. Da es sich beim neu vorgeschlagenen Begriff "an Hauptverkehrsstrassen" um einen unbestimmten Begriff handelt, könnte er zu neuen Unklarheiten und Abgrenzungsfragen führen.
Anhang:
• Stellungnahme des Bundesrates (pdf, 42kb)
(BR, 11.01.2012)