Bundesrat: Massnahmenpaket zur Bankenregulierung

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Bundesrätliches Paket zur Bankenregulierung

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. Juni 2012 ein Paket von Massnahmen zur Stärkung des Schweizerischen Bankenplatzes beschlossen. Mit einer Totalrevision der Eigenmittelverordnung sind die Banken ab 1. Januar 2013 gehalten, die neuen Regeln des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht („Basel III“) einzuhalten. Zusätzlich müssen Grossbanken, deren Ausfall die schweizerische Volkswirtschaft erheblich schädigen würde, künftig ergänzende Anforderungen bei den Eigenmitteln und der Risikoverteilung einhalten sowie der Aufsichtsbehörde eine wirksame Notfallplanung vorlegen. Teil des Pakets sind zudem zwei Sofortmassnahmen, mit denen ein Mechanismus für die Aktivierung eines antizyklischen Puffers eingeführt und eine verstärkt risikoorientierte Unterlegung mit Eigenmitteln bei Hypothekarkrediten verlangt wird.

Mit der Totalrevision der Eigenmittelverordnung werden die als «Basel III» bezeichneten Vorgaben des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht ins schweizerische Recht überführt. Die Banken sollen qualitativ besseres Eigenkapital halten müssen. Sie müssen über Mindesteigenmittel von 8 Prozent und einen zusätzlichen Eigenmittelpuffer von 2,5 Prozent jeweils der risikogewichteten Positionen (RWA) halten, wobei 7 Prozent aus hartem Kernkapital (im wesentlichen Aktienkapital und Reserven) bestehen müssen. Damit verbessern sie ihre Fähigkeit, in schwierigen Zeiten Verluste zu tragen. Die neuen Regeln zur Risikoverteilung sollen zudem die Verflechtung innerhalb des Bankensektors verringern und die Abhängigkeit unter den Banken und insbesondere von systemrelevanten Banken reduzieren.

Die Totalrevision setzt für die systemrelevanten Banken gleichzeitig die besonderen Anforderungen aus der Änderung des Bankengesetzes vom 30. September 2011 („too big to fail") um. Die höheren Eigenmittelanforderungen gelten parallel zu den Anforderungen von „Basel III". Sie bestehen aus einer Basiskomponente von 4,5 Prozent und einem Eigenmittelpuffer von 8,5 Prozent der RWA. Die beiden Komponenten muss die Bank mit mindestens 10 Prozent hartem Kernkapital erfüllen. 3 Prozent können mit sogenannten Contingent Convertible Bonds (CoCos) erfüllt werden, also mit Fremdkapital, das im Fall einer Krise der Bank in Eigenkapital umgewandelt wird oder auf das der Gläubiger entschädigungslos zu verzichten hat. Sodann müssen systemrelevante Banken als zusätzliche Anforderung eine progressive Komponente halten, die von der Bilanzgrösse und dem Marktanteil der betroffenen Bank abhängt. Neben den risikoabhängigen Eigenmittelanforderungen müssen die Eigenmittel einer Bank aber auch den Anforderungen an die Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio) genügen. Dabei dürfen die Eigenmittel 4,56 Prozent des Gesamtengagements, bestehend aus der Bilanzsumme und bestimmten Ausserbilanzpositionen, nicht unterschreiten (Stand der Kapitalisierung Ende 2009). Für die zusätzlichen Anforderungen ist eine stufenweise Einführung bis 2018 vorgesehen.

Die systemrelevanten Banken müssen der Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA schliesslich auch eine Notfallplanung vorlegen und darin aufzeigen, wie sie die Fortführung der für die Schweiz systemrelevanten Funktionen im Falle drohender Insolvenz sicherstellen. Diese Regeln sind in der geänderten Bankenverordnung enthalten, welche zusammen mit der neuen Eigenmittelverordnung auf den 1. Januar 2013 in Kraft treten soll. Die Verordnungsbestimmungen für die systemrelevanten Banken müssen vorgängig noch vom Parlament genehmigt werden.

Teil des am 1. Juni 2012 beschlossenen Pakets sind auch zwei sofort umzusetzende Massnahmen in der geltenden Eigenmittelverordnung. Die eine Massnahme schafft die Grundlage für den sogenannten antizyklischen Puffer, mit welchem von den Banken höhere Eigenmittel bis zu 2,5 Prozent der RWA verlangt werden können, um ihre Widerstandsfähigkeit bei übermässig stark wachsenden Krediten zu stärken oder um einem übermässigen Kreditwachstum entgegenzuwirken. Die Schweizerische Nationalbank stellt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, nach Konsultation der FINMA dem Bundesrat Antrag auf Aktivierung des Puffers.

Die andere Massnahme verlangt von den Banken eine höhere Eigenmittelunterlegung bei der Belehnung von Wohnliegenschaften, wenn der Kreditnehmer nicht einen Mindestanteil an nicht aus der zweiten Säule stammenden eigenen Mitteln einbringt und seinen Hypothekarkredit nicht angemessen amortisiert. Die Banken legen die Minimalanforderungen für die Hypothekarkreditvergabe in einer Selbstregulierung fest, welche von der FINMA als Mindeststandard anzuerkennen ist. Die FINMA hat ebenfalls am 1. Juni 2012 die entsprechende Selbstregulierung der Banken anerkannt. Dabei beträgt der Mindestanteil der nicht aus der zweiten Säule stammenden eigenen Mittel 10 Prozent des Belehnungswertes. Gleichzeitig ist die Hypothekarschuld von Wohnliegenschaften innert 20 Jahren auf maximal zwei Drittel des Belehnungswertes zu amortisieren.

>>>> Siehe Beitrag: „Ab 01.07.2012: Bedingungen für Hypothekarkredite verschärft“

(BR/EFD, 01.06.2012)