BGE: Zurückgezogene Betreibungen sind zu löschen

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Bundesgericht: Zurückgezogene Betreibungen sind zu löschen Ein Betreibungsamt darf Drittpersonen keine Auskunft über Betreibungen geben, nachdem diese vom Gläubiger zurückgezogen wurden. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Betreibung vor oder nach der Bezahlung der Schuld annulliert resp. zurückgezogen wird. Mit diesem Entscheid korrigierte das Bundesgericht ein Urteil des Aargauer Obergerichts. Die Oberrichter waren der Ansicht, dass eine Betreibung durch die Begleichung der Schuld abgeschlossen werde und deshalb zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zurückgezogen werden könne.

(Bundesgerichtsurteil 7B.183/2000 vom 02.10.2000)