BGE: Wer sich am Rotlicht abschnallt wird gebüsst

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Die Pflicht zum Anschnallen gilt auch vor dem Rotlicht

Das Bundesgericht besteht auf strikter Einhaltung der Pflicht zum Tragen der Sicherheitsgurte. Die Richter in Lausanne haben die Busse von 60 Franken gegen einen Taxifahrer bestätigt, der sich beim Halt vor einem Rotlicht kurz abgeschnallt hat.

Der Taxifahrer hatte im Juni 2009 in der Stadt Luzern vor einem Rotlicht anhalten müssen. Er schnallte den Sicherheitsgurt ab, um aus einer Schublade unter dem Beifahrersitz eine Visitenkarte hervorzuholen, die er seinem Fahrgast gab. Beim Wechsel des Lichtsignals auf Grün schnallte er sich wieder an.

Fahrt umfasst auch Anhalten

Die Polizei beobachtete ihn bei seinem Manöver und büsste ihn wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte mit 60 Franken. Zu Recht, wie nun die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts auf Beschwerde des Gebüssten in ihrer öffentlichen Beratung vom 14.07.2011 mit drei zu zwei Richterstimmen bestätigt hat.

Das Gericht erinnerte an die strassenverkehrsrechtliche Regelung, wonach die Sicherheitsgurte "während der Fahrt" zu tragen sind. Die "Fahrt" umfasse dabei das Zurücklegen einer Strecke von der Abfahrt bis zur Ankunft am Ziel und damit auch ein verkehrsbedingtes Anhalten wie hier vor einem Rotlicht.

Fragwürdiges Gegenargument

Die beiden unterlegenen Richter hatten argumentiert, dass mit "Fahrt" nur die eigentliche Bewegung des Fahrzeugs gemeint sei, nicht aber ein vorübergehender Stillstand. Sie warfen zudem die Frage auf, ob andernfalls die Gurtentragepflicht auch während eines sechsstündigen Staus vor dem Gotthard absolut gelte.

Wenig Freude dürften Unfallexperten an dem von Seiten der Richterminderheit weiter angeführten Gegenargument haben, dass die Sicherheitsgurte den Insassen eines stehenden Fahrzeugs bei einem Auffahrunfall sowieso nichts nützen würden.

(Öffentliche Beratung vom 14.7.2011 im Verfahren 6B_5/2011)