BGE: Nur forensische Fachärzte dürfen Gutachten erstellen

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Bundesgericht weist Beschwerde von Psychologen-Verbänden ab

Nichtärztlichen Psychotherapeuten bleibt es verwehrt, für Zürcher Gerichte Verwahrungs- und Gefährlichkeitsgutachten zu erstellen. Laut Bundesgericht wird diese Kompetenz in der neuen kantonalen Verordnung zu Recht nur forensischen Fachärzten eingeräumt.

Der Zürcher Regierungsrat hatte letztes Jahr zusammen mit dem Obergericht festgelegt, wer psychologische oder psychiatrische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren erstellen darf. Strenge Anforderung gelten bei schweren Gewalt- und Sexualverbrechen, bei Verwahrungen sowie bei gemeingefährlichen Tätern.

Gleichwertige Fachkompetenz

Sachverständige in solchen Fällen müssen einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie aufweisen sowie eine Ausbildung und Erfahrung in forensischer Psychiatrie mitbringen. Das Bundesgericht hat die von drei Psychologenverbänden gegen diese Verordnungsbestimmung erhobene Beschwerde nun abgewiesen.

Sie hatten erfolglos argumentiert, dass die Fachkompetenz der nichtärztlichen Psychotherapeuten bei der Erstellung von Gutachten derjenigen von Fachärzten ebenbürtig sei. Ihre Nichtzulassung verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit sowie das Prinzip der Rechtsgleichheit und widerspreche den Vorgaben des Strafrechts.

Laut Gericht fällt die fragliche Gutachtertätigkeit nicht in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit, weil es sich dabei um eine amtliche Tätigkeit handelt. Das Strafrecht selber äussere sich nicht dazu, ob es sich um ärztliche Gutachter handeln müsse oder ob auch nichtärztliche Psychotherapeuten zulässig seien.

In Deutschland möglich

Auch den Materialien zum revidierten Strafrecht lasse sich dazu nichts Eindeutiges entnehmen. Die Wissenschaft in diesem Bereich vertrete dagegen einhellig die Auffassung, dass Gefährlichkeits- und Verwahrungsgutachten einen ärztlichen beziehungsweise psychiatrischen Sachverständigen erfordern würden.

Schliesslich werde auch die Rechtsgleichheit nicht verletzt. Zwar wäre es durchaus möglich, auch nichtärztliche Psychotherapeuten zu den strittigen Gutachten zuzulassen, wie dies offenbar in Deutschland der Fall sei. Für die im Kanton Zürich gemachte Differenzierung gebe es aber hinreichende sachliche Gründe.

(Urteil 2C_121/2011 vom 09.08.2011)