BGE: Kinder aus erster Ehe diskriminiert

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Kinder aus erster Ehe diskriminiert Wenn das Einkommen eines Vaters nicht ausreicht, den Unterhalt für alle Kinder zu decken, müssen die vorhandenen Mittel gerecht auf die Kinder aus der Erst- und Zweitfamilie verteilt werden.

Das Bundesgericht verweigerte einem Vater deshalb die Streichung der Alimente für seine drei Kinder aus erster Ehe.

Konkret verfügte der Vater über ein Monatseinkommen von 3'348 Franken. Laut Amts- und Obergericht deckte das zusammen mit einem erzielbaren Erwerb der Ehefrau von 1'000 Franken gerade das Existenzminimum der jetzigen Familie. Damit bleibe kein Geld für Alimente an den Nachwuchs aus erster Ehe.

Das Bundesgericht bestätigte, dass dem Vater sein betreibungsrechtliches Existenzminimum zu belassen ist. Wenn das Einkommen darunterliegt, sind keine Kinderalimente zu zahlen.

Die Vorinstanzen hätten ihr Urteil aber zu Unrecht auf das Existenzminimum der gesamten jetzigen Familie abgestellt. Richtig dürften nur der betreibungsrechtliche Grundbetrag und die Wohnkosten für eine Person sowie unumgängliche Berufsauslagen und Kosten für die Krankenkasse des Vaters berücksichtigt werden. Ergibt sich nach dieser strengeren Berechnung ein Überschuss zwischen Existenzminimum und Einkommen, ist dieser gerecht unter alle Kinder zu verteilen.

Bundesgericht, Urteil vom 30.11.2010 (SA_272/2010)