Homosexuelle Paare - ohne Kinder gibts keine Witwerrente Ein kinderloser Mann, dessen Partner kurz nach der Eintragung der Partnerschaft verstorben war, verlangte von der AHV eine Hinterlassenenrente. Da das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft für kinderlose Hinterlassene keine Rente vorsieht, wurde ihm der Anspruch verwehrt.
Vor Bundesgericht forderte der Witwer eine Gleichstellung schwuler und lesbischer Hinterbliebener mit verwitweten Ehefrauen. Diese erhalten nämlich auch ohne Kinder eine Witwenrente, wenn sie beim Tod des Mannes über 45 Jahre alt sind und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Ein hinterbliebener Ehemann jedoch muss Kinder haben, damit er eine Rente erhält.
Das Gericht stellte fest, dass der Gesetzgeber diese Ungleichbehandlung unter Eheleute bewusst noch nicht beseitigt hat. Beim Erlass des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft hingegen habe er sich für eine strikte Gleichbehandlung zwischen hinterbliebenen Männern und Frauen entschieden: Eine Hinterlassenenrente erhält nur, wer Kinder hat. Solche eindeutigen Gesetzesbestimmungen dürfe das Bundesgericht nicht korrigieren.
Im Übrigen wiesen die Bundesrichter darauf hin, dass der betroffene Witwer auch bei einer Gleichstellung mit einer Ehefrau die Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt hätte.
Bundesgericht, Urteil vom 05.10.2009 (9C_521/2008)