BGE: Geldspielautomaten "Tactilo" sind zulässig

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Bundesgericht hat entschieden, dass Geldspielautomaten des Typs "Tactilo" zulässig sind

altDas Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 18. Januar 2011 entschieden, dass die Geldspielautomaten vom Typ "Tactilo" nicht dem Spielbankengesetz unterstehen und deshalb von der Loterie Romande weiterhin betrieben werden können.

Seit mehreren Jahren war die Zulässigkeit der in der Romandie betriebenen Geldspielautomaten "Tactilo" umstritten. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) untersagte im Dezember 2006 ihren Betrieb. Sie hatte festgestellt, dass Gewinn- und Verlustmöglichkeiten, Spielgeschwindigkeit und Erscheinungsbild der "Tactilo"-Geräte mit jenen der Geldspielautomaten gemäss Spielbankengesetz vergleichbar sind. Sie qualifizierte die "Tactilo" deshalb nicht als Lotterie, sondern als dem Spielbankengesetz unterstellte, ausserhalb von Spielbanken nicht erlaubte Glückspielautomaten. Die Lotteriegesellschaften und die Kantone fochten diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses hiess deren Beschwerden im Januar 2010 gut und hob die Verfügung der ESBK auf, wogegen die ESBK Beschwerde ans Bundesgericht erhob. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 18. Januar 2011 entschieden: Die Spielautomaten "Tactilo" sind nicht dem Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz) unterstellt.

Der Entscheid des Bundesgerichts stützt sich vor allem auf das Element der Planmässigkeit. Dieses wird in Bezug auf die von den "Tactilo"-Geräten angebotenen Spiele bejaht und vom Bundesgericht gemäss dem aus dem Jahr 1923 stammenden Lotteriegesetz trotz der seither eingetretenen technischen Entwicklungen nach wie vor als entscheidend für das Vorliegen einer Lotterie betrachtet.

Mit dem Entscheid ist höchstrichterlich Klarheit geschaffen worden. Das ist aus Sicht der ESBK positiv zu werten, auch wenn der Inhalt dieser Klarheit nicht mit ihrem erstinstanzlichen Entscheid übereinstimmt. Es liegt nun in der Kompetenz der Kantone, Geldspielautomaten in der Art der "Tactilo"-Geräte auf ihrem Kantonsgebiet zuzulassen und für den angemessenen Schutz vor sozialschädlichen Auswirkungen zu sorgen.

(ESBK, 02.02.2011)