BGE: Bei alleiniger Obhut über die Kinder ist wegziehen erlaubt

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(Familienrecht)
BGE: Bei alleiniger Obhut über die Kinder ist wegziehen erlaubt

Wird die Obhut über die Kinder der Mutter zugeteilt, darf sie auch gegen den Willen des mitsorgeberechtigten Vaters mit den Kindern ins Ausland ziehen.

Sie benötigt dafür keine Erlaubnis der Behörden und macht sich weder strafbar, noch liegt eine Entführung im Sinne des Haager Übereinkommens vor.

Im konkreten Fall beabsichtigte eine allein obhutsberechtigte Mutter, mit den Kindern nach Tschechien zu ziehen. Bezirks- und Obergericht entzogen dem Vater das Sorgerecht, weil die Mutter nur so ungestraft gegen den Willen des Vaters mit den Kindern wegziehen könne. Die Bundesrichter stellten fest, dass der Entzug des Sorgerechts aus diesem Grund nicht nötig ist. Das Obhutsrecht als Teil der elterlichen Sorge erlaube, über den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen. Der Vater als Inhaber der "elterlichen Restsorge" habe gar kein Mitentscheidungsrecht mehr. Er dürfe im Wesentlichen nur noch bei zentralen Fragen der Lebensplanung, etwa Namensgebung, religiöse Erziehung oder medizinische Eingriffe, mitentscheiden, urteilten die höchsten Landesrichter.

Zudem stellte das Bundesgericht klar, dass ein Wegzug ins Ausland auch bei alleiniger Obhut durch die Behörden verboten werden kann, wenn eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls droht. Hier war das nicht der Fall.

Bundesgericht, Urteil vom 01.06.2010 (5D_171/2009)