Arbeitsintegration auch bei körperlichen Problemen
Bundesgericht widerspricht dem Zürcher Sozialversicherungsgericht Massnahmen der Invalidenversicherung zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt können nicht nur Personen beanspruchen, die unter psychischen Problemen leiden. Das Bundesgericht hat dem Zürcher Sozialversicherungsgericht widersprochen.
Der Fall betrifft einen Bauarbeiter, der seit 2002 nicht mehr arbeiten kann und eine IV-Rente bezieht. 2007 ersuchte er erfolglos darum, dass ihm die IV Massnahmen zur Integration in den Arbeitsprozess gewährt. Vorgesehen sind dazu etwa das Einüben sozialer Grundfähigkeiten oder Beschäftigungsprogramme.
Das Zürcher Sozialversicherungsgericht vertrat auf seine Beschwerde hin die Auffassung, dass solche Massnahmen nach dem Willen des Gesetzgebers nur Personen beanspruchen könnten, deren Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen reduziert sei.
Keine Stütze im Gesetz
Personen, die wie der Betroffene nicht an psychischen, sondern an körperlichen Problemen litten und denen eine Arbeit ausserhalb ihres bisherigen Tätigkeitsfeldes zumutbar sei, müssten dagegen bereits als eingliederungsfähig gelten. Sie könnten deshalb keine entsprechenden Integrationsmassnahmen in Anspruch nehmen.
Das Bundesgericht hat dieser Ansicht nun widersprochen. Gemäss dem Urteil findet eine unterschiedliche Behandlung von körperlich und psychisch beeinträchtigten Versicherten bei den Integrationsmassnahmen weder im Gesetz noch in der Verordnung über die Invalidenversicherung eine Stütze.
Sie lasse sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der entsprechenden Regelungen ableiten. Bestätigt hat das Gericht die Auffassung, dass keine Integrationsmassnahmen beanspruchen kann, wem eine andere als die bisher ausgeübte Tätigkeit zugemutet werden kann. Das traf hier zu, weshalb die Beschwerde letztlich abzuweisen war.
(19.01.2011)