Bezahlter Sex mit Minderjährigen ist strafbar

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Freier von 16- bis 18-jährigen Prostituierten werden künftig bestraft

Wer gegen Entgelt sexuelle Dienste Minderjähriger zwischen 16 und 18 Jahren in Anspruch nimmt, wird sich künftig strafbar machen. Mit dieser und weiteren Änderungen des Strafgesetzbuchs (StGB) will der Bundesrat den Schutz Minderjähriger verstärken. Die Schweiz erfüllt damit die Bedingungen für einen Beitritt zur Europaratskonvention zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch. Der Bundesrat hat am 4. Juli 2012 die Botschaft zum Beitritt zur Konvention und zur erforderlichen StGB-Revision verabschiedet.

Die Europaratskonvention zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch will die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen umfassend schützen. Sie verpflichtet die Vertragsstaaten, namentlich den sexuellen Missbrauch von Kindern, Kinderprostitution, Kinderpornografie und die erzwungene Teilnahme von Kindern an pornografischen Vorführungen unter Strafe zu stellen.

Die Schweiz hat die Konvention am 16. Juni 2010 unterzeichnet. Die schweizerische Rechtsordnung genügt den Anforderungen der Konvention weitgehend. In einzelnen Punkten geht die Konvention allerdings weiter als das geltende Strafrecht, insbesondere weil sie in Teilbereichen den Schutz auf Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren ausdehnt. Der Beitritt der Schweiz bedingt daher verschiedene Anpassungen des StGB.

Vor dem Abgleiten in die Prostitution schützen
Freier machen sich nach geltendem Recht strafbar, wenn die sich prostituierende Person unter 16 Jahre alt ist und sie selber mehr als drei Jahre älter sind. Einvernehmliche, bezahlte sexuelle Kontakte mit weiblichen und männlichen Minderjährigen, die älter als 16 Jahre alt und damit sexuell mündig sind, sind hingegen nicht strafbar. Künftig werden Freier mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wenn sie gegen Entgelt die sexuellen Dienste von Minderjährigen in Anspruch nehmen; die Minderjährigen selber bleiben straflos. Die neue Bestimmung will Kinder und Jugendliche vor dem Abgleiten in die Prostitution schützen.

Neu wird ferner die Förderung der Prostitution Minderjähriger unter Strafe gestellt. Zuhälter, Bordellbetreiber oder Escort-Services, die mit finanziellen Gewinnabsichten die Prostitution erleichtern oder begünstigen, werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft. Darunter fallen etwa die Vermietung von Salons oder die Anstellung Minderjähriger in einschlägigen Etablissements. Als Täter kommen aber auch Familienmitglieder oder Freunde in Frage. Unter Umständen kann bei jungen Opfern bereits das Motivieren oder Überreden den Tatbestand der Förderung der Prostitution erfüllen.

Ausdehnung des Schutzes auch bei der Kinderpornografie
Im Bereich der Kinderpornografie werden Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr vor der Mitwirkung bei sexuellen Darstellungen geschützt. Wer Gegenstände oder Vorführungen, die tatsächliche sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Auch der Konsum solcher Gegenstände oder Vorführungen wird künftig strafbar sein und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Unter Strafe wird schliesslich auch gestellt, wer Minderjährige anwirbt oder veranlasst, an einer pornografischen Vorführung mitzuwirken.

„Grooming" bereits strafbar
Die Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten, das sexuell motivierte Anbahnen von Kontakten mit Unmündigen im Internet unter Strafe zu stellen, wenn der Kontaktaufnahme konkrete Handlungen für ein Treffen folgen, also das so genannte Grooming. Dieses Verhalten ist gemäss geltendem Recht ein strafbarer Versuch, sexuelle Handlungen mit Kindern zu begehen. Der Bundesrat verzichtet deshalb darauf, einen speziellen Straftatbestand des „Grooming" einzuführen.

Neben den Straftatbeständen enthält die Konvention auch Bestimmungen über Prävention, Opferschutz und Interventionsprogramme, die ausschliesslich oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich der Kantone fallen. Der Beitritt zur Konvention erfordert keine oder nur geringe Änderungen der kantonalen Rechtsgrundlagen.

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(BR/EJPD, 04.07.2012)