Betreibungsferien
Während der Betreibungsferien dürfen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Die Betreibungsferien dauern je sieben Tage vor und nach Ostern und Weihnachten sowie in der Zeit vom 15. bis 31. Juli. Eine Betreibungshandlung ist beispielsweise die Zustellung des Zahlungsbefehls.
Keine Betreibungshandlung - und daher auch während der Betreibungsferien zulässig - stellt das Einreichen des Betreibungsbegehrens dar.
(12.2010)