Befreiung von der Mehrwertsteuer – diese Leistungen sind erfasst
Art. 23 MWSTG drückt im Wesentlichen aus, dass sich die Schweiz bezüglich Anwendung der Mehrwertsteuern im internationalen Verhältnis für das sogenannte Bestimmungslandprinzip entschieden hat. Dieses verlangt, dass Lieferungen und die in diesem Artikel genannten Dienstleistungen in jenem Land besteuert werden, in welchem der Verbrauch stattfindet.
Beispielsweise für Exportlieferungen erfolgt daraus als Konsequenz nach Schweizer Steuerrecht eine Befreiung von der Mehrwertsteuer. Die Besteuerungskompetenz wird dem Bestimmungsland zugewiesen. Dieses nimmt diese Befugnis in der Regel wahr, indem es solche Lieferungen mit der Einfuhrsteuer belastet. Das Bestimmungslandprinzip garantiert, dass der Endverbraucher/Konsument mit der gleichen Steuer belastet wird, unabhängig davon, ob die Leistung aus dem Inland oder dem Ausland stammt. Art. 23 MWSTG stellt wie erwähnt die rechtliche Grundlage für die umsatzseitige Gewährleistung dieses Prinzips dar.
Praxis-Beispiel für Befreiung von der Mehrwertsteuer
Das im Inland ansässige Unternehmen A unterhält im Ausland ein Auslieferungslager. Ab diesem Lager liefert A Computer an das ausländische Unternehmen B. Mit dem Transport beauftragt A einen Spediteur. Der Ort der Lieferung befindet sich gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b MWSTG dort, wo die Versendung der Computer an B beginnt, d.h. am ausländischen Lager von A. Damit handelt es sich um eine Lieferung im Ausland, welche durch die schweizerische MWST nicht erfasst wird.
Prüfschritte zur Abgrenzung
Um die Befreiung von der Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 23 MWSTG korrekt abzugrenzen, werden folgende Prüfschritte empfohlen:
- Bestimmung des Ortes der Leistung gemäss Art. 7 und 8 MWSTG.
- Anwendbarkeit von Art. 23 MWSTG.
Echte Befreiung von der Mehrwertsteuer
Art. 23 Abs. 1 MWSTG hält fest, dass auf den in Abs. 2 aufgezählten Leistungen keine Inlandsteuer geschuldet ist. Auf Aufwendungen, welche zur Erzielung derartiger, nicht zu versteuernder Umsätze dienen, besteht ein umfassendes Vorsteuerabzugsrecht. Man spricht deshalb auch vom ‹echten Nullsatz›. Eine Taxe occulte (Schattensteuer; nicht abzugsfähige Vorsteuer) wird vermieden.
Einzelne Tatbestände der Befreiung von der Mehrwertsteuer
Um eine Befreiung von der Mehrwertsteuer nach dieser Bestimmung zu erzielen, muss eine direkte Ausfuhr vorliegen. Was darunter zu verstehen ist, wird unter Art. 23 Abs. 3 MWSTG erläutert: Eine direkte Ausfuhr ist demnach gegeben, "wenn der Gegenstand der Lieferung ohne vorherige Ingebrauchnahme im Inland ins Ausland ausgeführt wird". Wer den Transport organisiert, ist nicht von Belang. Für die Befreiung von der Mehrwertsteuer spielt es also keine Rolle, ob der Lieferant den Gegenstand selbst zum Abnehmer befördert oder aber einen Dritten (z.B. Spediteur) mit dem Transport beauftragt.
Dieser Steuerbefreiungstatbestand erstreckt sich auf alle beweglichen Gegenstände und schliesst insbesondere die Vermietung, das Verleasen und die Vercharterung mit ein. Nicht massgebend für eine allfällige Befreiung von der Mehrwertsteuer ist, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Wesentlich sind vielmehr der Ort der überwiegenden Nutzung und das direkte Befördern oder Versenden ins Ausland. Letzteres Kriterium ist nicht deckungsgleich mit der wortgleichen Bestimmung von Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 MWSTG.
(17.03.2011)