AVIG-Veränderungen nach dem 01.04.2011

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Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach dem Inkrafttreten des revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) am 1. April 2011

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Ziel der Arbeitslosenversicherung (ALV) bleibt auch nach der 4. Revision des AVIG die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und die Überbrückung von Arbeitslosigkeit. Dazu garantiert sie weiterhin bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Schlechtwetter und Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenz) ein angemessenes Ersatzeinkommen bzw. eine angemessene Entschädigung.

A. Versicherter Verdienst

Die Mindestgrenze für den versicherten Verdienst (vV) wird für alle auf 500 Franken festgesetzt. Das bedeutet, dass ein Verdienst bei der ALV versichert ist, wenn er durchschnittlich 500 Franken im Monat erreicht.

Der vV bemisst sich nach wie vor nach dem AHV-pflichtigen Lohn, der durchschnittlich in den letzten 6 oder 12 Monaten vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erzielt wurde. Nicht versichert ist neu ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten oder mitfinanzierten Integrationsmassnahme erzielt.

Die Kompensationszahlungen im Falle eines Zwischenverdienstes werden - für die Berechnung des vV in einer neu eröffneten Rahmenfrist - nicht mehr berücksichtigt.

Die Pauschalansätze für den vV von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder die im Anschluss an eine berufliche Grundbildung ALE beziehen, bleiben unverändert.

B. Arbeitslosenentschädigung (ALE)

Die Versicherten erhalten weiterhin eine ALE von 80 Prozent des vV, wenn sie Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben, wenn ihr vV nicht mehr als 3'797 Franken beträgt oder wenn sie eine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht. In allen anderen Fällen erhalten sie eine ALE in der Höhe von 70 Prozent des vV.

C. Wartezeiten

Die allgemeine Wartezeit beträgt weiterhin 5 Tage nach der Anmeldung beim Arbeitsamt. Keine Wartezeit zu bestehen haben Personen mit einem vV bis 36'000 Franken im Jahr sowie Personen mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren mit einem vV bis 60'000 Franken pro Jahr. Für alle übrigen Personen wird die allgemeine Wartezeit aufgrund des vV abgestuft. Sie beträgt neu:

- 10 Tage bei einem vV zwischen 60'001 und 90'000 Franken

- 15 Tage bei einem vV zwischen 90'001 und 125'000 Franken

- 20 Tage bei einem vV über 125'000 Franken

Versicherte, die aufgrund einer Schulbildung, Umschulung oder Weiterbildung von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen weiterhin eine besondere Wartezeit von 120 Tagen bestehen. Dies gilt neu auch für Personen mit abgeschlossener Ausbildung, Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und für über 25-jährige Versicherte.

D. Taggeldhöchstanspruch

Mit der Revision werden die Beitrags- und die Bezugsdauer enger aneinander gekoppelt. Die Taggeldhöchstansprüche werden ab dem 1. April 2011 entsprechend angepasst:

Leistungen der ALV ab dem 1. April 2011

Beitragszeit

(in Monaten)

Alter / Unterhaltspflicht

Bedingungen

Taggelder

12 bis 24

bis 25

ohne Unterhaltspflicht

200

12 bis < 18

ab 25

oder

mit Unterhaltspflicht

260

18 bis 24

ab 25

oder

mit Unterhaltspflicht

400

18 bis < 24

ab 55

400

24

ab 55

520

24

ab 25

oder

mit Unterhaltspflicht

Bezug einer IV-Rente, die einem IV-Grad von mindestens 40 % entspricht

520

Beitragsbefreit

                                                    90

Versicherte, denen innerhalb der letzten 4 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird, haben weiterhin Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder. Die Möglichkeit, die Anzahl Taggelder in Kantonen zu erhöhen, die von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen sind, wurde abgeschafft.

E. Arbeitsmarktliche Massnahmen

Versicherte, die älter als 50 Jahre sind, können unabhängig von ihrem Anspruch auf ALE bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen.

Versicherte können während der Wartezeit von 120 Tagen an einem Berufspraktikum teilnehmen, wenn die durchschnittliche nationale Arbeitslosenquote der vergangenen 6 Monate 3,3 Prozent übersteigt. Personen, die sich im Anschluss an die obligatorische Schulpflicht beim Arbeitsamt anmelden, können während der Wartezeit an einem Motivationssemester (SEMO) teilnehmen.

Eine Person, welche weder die Beitragszeit erfüllt, noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, kann nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug während 2 Jahren nicht an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen.

F. Übergang vom alten zum neuen Recht

Für die nachfolgenden Sachverhalte wird für Personen, die ihre Rahmenfrist vor dem 1. April 2011 eröffnet haben, der folgende Übergang vom alten zum neuen Recht vorgesehen:

• Wartetage

Alle Versicherten, die ihre Rahmenfrist vor dem 1. April 2011 eröffnet haben, müssen keine zusätzlichen, neuen Wartetage bestehen, auch wenn das neue AVIG dies vorsehen würde.
 

• Versicherter Verdienst bei der Anrechnung von Kompensationszahlungen

Versicherte, die ihre Rahmenfrist vor dem 1. April 2011 eröffnet haben und deren versicherter Verdienst aufgrund der Anrechnung von Kompensationszahlungen ermittelt worden ist, behalten den zu Beginn der Rahmenfrist ermittelten versicherten Verdienst. Es erfolgt keine Neuberechnung des versicherten Verdienstes.
 

• Wegfall der Anrechnung von Beitragszeiten in von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen
  Massnahmen

Versicherte, deren Rahmenfrist vor dem 1. April 2011 unter Anrechnung einer Beitragszeit eröffnet worden ist, die in einem von der öffentlichen Hand finanzierten Programm erbracht wurde (Art. 23 Abs. 3bis AVIG), behalten ihren Anspruch auf Leistungen der ALV. Es erfolgt keine Neubeurteilung des Anspruchs.

 

(31.03.2011)