Attraktive Standorte für Unternehmen und Privatpersonen

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Attraktive Standorte für Unternehmen und Privatpersonen

altEs gibt vielfältige Gründe, einen bestimmten Standort für eine Firmengründung oder einen Sitzwechsel (für Unternehmen) in Betracht zu ziehen. Oft stellt das steuerliche Umfeld einen wichtigen, jedoch selten den einzigen Grund dar. Weitere entscheidende Faktoren ergeben sich aus den übrigen Standortbestimmungen, zu denen neben der geographischen Lage auch die Unterstützung durch die Behörden sowie die Akzeptanz des Standorts bei Mitarbeitern und Kunden zählt.

Der nachstehende Beitrag zeigt die hauptsächlichen Kriterien, welche bei einer erfolgreichen Standortevaluation zu berücksichtigen sind. Die steuerliche Situation von Unternehmen wird dabei anhand einer im Kanton Luzern ansässigen Gesellschaft näher erörtert. Unternehmen werden von Menschen geführt. Der Ansiedlung von Privatpersonen und - aufgrund der derzeit aktuellen Thematik - insbesondere der Wohnsitznahme von ausländischen Unternehmern wird deshalb abschliessend ein besonderes Augenmerk gewidmet.

Kriterien eines erfolgreichen Unternehmensstandorts

• Tiefe Unternehmenssteuern: Neben dem Bund erheben auch die Kantone
   Steuern auf die Gewinne der Unternehmen. Der verstärkte interkantonale
   Steuerwettbewerb sowie der stetige Druck zur Effizienzsteigerung haben
   in den letzten Jahren dazu geführt, dass steuerliche Aspekte noch mehr
   in den Fokus von Unternehmen gerückt sind.

• Schnelle Verkehrswege: Eine zentrale Lage, die direkte Anbindung an
  die Hauptverkehrsachsen sowie die schnelle Erreichbarkeit eines
  Flughafens mit internationalen Verbindungen gelten als Schlüsselfaktoren.

• Kundennähe: Die Erreichbarkeit des Standorts für die bestehenden und
  zukünftigen Kunden eines Unternehmens ist oft ein entscheidendes
  Kriterium bei der Standortwahl. Das Erfordernis der Kundennähe lässt
  sich jedoch nur zusammen mit den Absatzmärkten bzw. mit den ange-
  botenen Dienstleistungen eines Unternehmens beurteilen.

• Qualifizierte Arbeitskräfte: Neben der Höhe der Lohnkosten ist die
  Verfügbarkeit von qualifizierten Arbeitskräften ein weiterer entschei-
  dender Faktor, den es bei der Auswahl eines Standorts zu berück-
  sichtigen gilt. Kann eine Gemeinde bzw. ein Kanton ein Schulsystem
  mit Berufs- und Fachhochschulen sowie einer Universität vorweisen,
  besteht meist auch die Möglichkeit, gut ausgebildete Arbeitskräfte
  zu rekrutieren.

• Infrastruktur: Dazu zählen genügende Reserven an erschlossenem
  Bauland wie auch verfügbare Büroflächen und Produktionshallen.
  Welche Form der Infrastruktur bzw. welche Kombination von Anlagen
  im Einzelfall benötigt wird, hängt stark von der Wertschöpfungskette
  eines Unternehmens ab.

• Ausbau- und Entwicklungsmöglichkeiten: Eine Standortwahl soll
  nie einzig aufgrund von kurzfristigen Vorteilen erfolgen. Ebenfalls
  zu berücksichtigen sind die Expansionsmöglichkeiten, der Ausbau
  von weiteren Standorten sowie die zukünftige Entwicklung der
  Kundenbasis.

Grundsätze und Höhe der Unternehmensbesteuerung

Im schweizerischen Steuersystem findet sich die föderalistische Staatstruktur der Schweiz wieder. Steuern werden auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene erhoben. Bei den Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden Einkommen und Vermögen der Unternehmung zusammen mit dem übrigen Einkommen und Vermögen der natürlichen Person besteuert. Kapitalgesellschaften entrichten stattdessen Gewinn- und Kapitalsteuern.

Bemessung des steuerbaren Einkommens

Eine beispielsweise im Kanton Luzern ansässige Aktiengesellschaft wird bezüglich ihrer Einkünfte wie folgt besteuert:
Der steuerbare Gewinn unterliegt der Gewinnsteuer, die im Kanton Luzern zurzeit 3% beträgt; ab 2012 wird der Satz auf 1,5% halbiert. Der Gewinnsteuersatz ist zu multiplizieren mit dem Steuerfuss der Sitzgemeinde, der je nach Gemeinde zwischen 2,88 bis 4,35 Einheiten beträgt. Die Steuerbelastung für die Kantons- und Gemeindesteuern bewegt sich somit zurzeit zwischen rund 9% bis 13% - ab 2012 werden es nur noch zwischen rund 4,3% bis 6,5% sein. Hinzu kommt die von jedem Kanton im Auftrag des Bundes zu erhebende direkte Bundessteuer von 8,5%.

Kapitalsteuer

Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital. Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals. Der Kapitalsteuersatz des Kantons Luzern beträgt 0,5 Promille. Multipliziert mit dem Steuersatz der Sitzgemeinde ergibt sich eine Kapitalsteuerbelastung zwischen rund 0,15% und 0,2%. Auf Bundesebene wird keine Kapitalsteuer erhoben.

Spezielle Regelungen für Holding- und Verwaltungsgesellschaften

Für Aktiengesellschaften mit besonderem Status, wie Holdinggesellschaften und Verwaltungsgesellschaften, gelten noch vorteilhaftere Steuerbedingungen. Für Holdinggesellschaften im Kanton Luzern gilt:
Der Status einer Holdinggesellschaft wird jeder Gesellschaft gewährt, deren Hauptzweck in der langfristigen finanziellen Beteiligung an anderen Unternehmen liegt. Darüber hinaus müssen entweder die Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen (Dividendeneinkünfte oder Kapitalgewinne) längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiva bzw. Erträge ausmachen. Bei Holdinggesellschaften entfällt die Gewinnbesteuerung auf Gemeinde- und Kantonsebene. Eine Ausnahme besteht bei Erträgen aus Schweizer Immobilien. Als Kapitalbesteuerung ist kantonal nur eine feste Steuer von 0,01 Promille des steuerbaren Eigenkapitals geschuldet, mindestens CHF 500.00. Der Bund erhebt keine Kapitalsteuer.
Damit bietet der Kantons Luzern für Unternehmen in Form von Holdinggesellschaften, insbesondere international ausgerichtete Kompetenzzentren und Konzernzentralen mit hohem Eigenkapital, äusserst interessante Standortbedingungen.

Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung, steuerfreie Kapitalgewinne

Bei Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften kommt dem Beteiligungsinhaber im Kanton Luzern eine Einkommenssteuerermässigung von 50% zugute, sofern eine Beteiligung von mindestens 10% am Kapital der Gesellschaft besteht (auf Bundesebene von 40%). Zusätzlich wird die kantonale Vermögenssteuer auf solche Beteiligungen um 40% ermässigt (auf Bundesebene besteht keine Vermögenssteuer). Von dieser Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung können auch die Teilhaber von Holding- und Verwaltungsgesellschaften profitieren. Last but not least sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei.

Motivation und Hintergründe eines Wohnsitzwechsels

Die massgebenden Faktoren bei der Wahl eines Unternehmensstandorts lassen sich nicht einfach auf die Wohnsitzwahl einer Privatperson übertragen.
Entscheidend für eine berufliche und private Veränderung ist die Lebensqualität am neuen Wohnsitz. Dazu zählen, neben den persönlichen Beziehungen, die Verlässlichkeit der Verwaltung, das Ausbildungsumfeld für die Kinder, die medizinische Versorgung, die Wohnqualität, die steuerliche Situation, das Kultur- und Freizeitangebot sowie die persönliche Sicherheit. Die Schweiz ist in vielen der vorgenannten Punkte weltweit führend, was sie zu einem bevorzugten Einreiseland für erfolgreiche Unternehmer aus dem Ausland hat werden lassen.

Die Schweiz als attraktives Land für ausländische Unternehmer

Wohnsitznahme

Grundsätzlich kann in der Schweiz nur Wohnsitz nehmen, wer einen gültigen Arbeitsvertrag besitzt, selbständig erwerbend ist oder als Nichterwerbstätiger genügend finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt aufbringen kann und umfassend krankenversichert ist. Seit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU wird bei der Anwendung dieses Grundsatzes jedoch unterschieden, ob es sich um Staatsangehörige aus dem EU/EFTA-Raum handelt oder um Angehörige sogenannter Drittstaaten.

EU-EFTA-Staatsangehörige

Angehörige der EU/EFTA-Mitgliedsstaaten haben das Recht in die Schweiz einzureisen, sich dort aufzuhalten, eine Beschäftigung zu suchen, sich als Selbständigerwerbende niederzulassen und gegebenenfalls nach der Ausübung der Erwerbstätigkeit dort zu bleiben. Die Anstellung im eigenen Unternehmen ist dabei ein häufig gewählter Weg. Die Schweiz hat ausserdem ihr System der Aufenthaltsbewilligungen demjenigen der Europäischen Union angepasst. Bestimmte Restriktionen bestehen lediglich noch für die osteuropäischen EU-8-Mitgliedstaaten sowie für Rumänien und Bulgarien.

Angehörige von Drittstaaten

Für Angehörige aus Nicht-EU/EFTA-Staaten gelten spezielle Bestimmungen. Grundsätzlich erhalten nur ausgewiesene Spezialisten eine Aufenthalts- und somit auch eine Arbeitsbewilligung. Der Schweizer Bundesrat setzt für Arbeitnehmer aus diesen Drittstaaten Bewilligungskontingente fest. Dabei handelt es sich vorwiegend um hochqualifizierte Arbeitskräfte, die primär in der IT-Branche, in der Chemie- und Pharmaindustrie oder in der Finanz- und Versicherungsbranche tätig sind.
Daneben gibt es aber auch für Investoren bzw. Selbständigerwerbende aus Drittstaaten die Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, wenn ein gesamtwirtschaftliches Interesse besteht (z.B. Schaffung von Arbeitsplätzen). Zudem können Rentnerinnen und Rentnern ab dem 55. Altersjahr Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn sie neben den notwendigen finanziellen Mitteln auch eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz vorweisen.
In eine spezielle Kategorie fallen weiter Personen von besonderem öffentlichen Interesse; dabei handelt es sich um Privatpersonen, für die aus kulturellen, staatspolitischen oder erheblichen steuerlichen Gründen eine Ausnahmebewilligung erteilt wird.

Steuerliche Planungsmöglichkeiten

Auch für Privatpersonen erheben der Bund, die Kantone sowie die Gemeinden Steuern. Wichtigste Steuern für Privatpersonen sind die Einkommens- und die Vermögenssteuer. Die ordentlichen Steuersätze auf Bundesebene sind gleich, hingegen variieren sie bei den Kantonen wie auch bei den einzelnen Gemeinden. Darauf folgt, dass die Wohnsitzwahl ein erstes wichtiges Element der Steuerplanung darstellt. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nicht alle Kantone eine Erbschafts- und Schenkungssteuer kennen, was weiteren Spielraum für die Erbschafts- und Nachfolgeplanung gewährt.
Daneben besteht für bestimmte Personen - sowohl aus den EU/EFTA- wie auch aus Drittstaaten, die keiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgehen - die Möglichkeit, mit den zuständigen kantonalen Behörden eine Pauschalbesteuerung auszuhandeln. Im Gegensatz zur ordentlichen Besteuerung wird dabei auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten des Steuerzahlers und seiner Familie abgestellt.

Der ideale Unternehmens- und Unternehmerstandort am Beispiel Luzern

Die obigen Ausführungen zeigen, die Menschen hinter den Unternehmen finden in Luzern einen bevorzugten Wohnort. Der Kanton liegt zentral, gilt landschaftlich als eine der schönsten Gegenden der Schweiz, bietet umfassende Ausbildungsmöglichkeiten (z.B. Fachhochschulen, Universität), ein attraktives Freizeit- und Kulturangebot (z.B. das Kultur- und Kongresszentrum Luzern) sowie erschwingliche Miet- und Grundstückspreise. Dieser im Vergleich zum Grossraum Zürich weniger ausgereizte Immobilienmarkt führt zu günstigeren Lebenshaltungskosten, womit mehr Einkommen für den freien Konsum zur Verfügung steht.
Die Zentralschweiz und insbesondere Luzern ist aber auch ein äusserst attraktiver Standort für Unternehmen. Die Zentralschweiz liegt im Herzen der Schweiz und rückte - nicht zuletzt mit der Eröffnung der durchgehenden Autobahn von Luzern nach Zürich - noch näher an die Wirtschaftsmetropole Zürich. Daneben besteht auch eine gute Anbindung ans öffentliche Verkehrsnetz. Der Kanton Luzern stellt sich zudem dem Steuerwettbewerb und halbiert die aktuell bereits tiefe Gewinnsteuer für Kapitalgesellschaften ab 2012 nochmals. Mit einer Gewinnsteuerbelastung von - je nach Gemeinde - 4,3% bis 6,5% setzt sich Luzern unter den Schweizer Kantonen an die Spitze, womit auch das Schlagwort der Finanzdirektion "Luzern - unterwegs zur Nr. 1 für Unternehmen" Gültigkeit hat.

(03.12.2010)