Das ABC der Vormundschaft
In kaum einem Rechtsgebiet werden die Begriffe derart durcheinandergebracht wie im Vormundschaftsrecht. Wir sorgen für Ordnung - von A bis Z.
Eine "Vormundschaft" ist eine vormundschaftliche Massnahme. Das ist logisch. Nicht ganz so logisch ist, dass es sich auch bei der "fürsorglichen Freiheitsentziehung", der "Beistandschaft" und der "Beiratschaft" um vormundschaftliche Massnahmen handelt - nicht aber bei der "Beistandschaft für Kinder", denn diese ist laut Zivilgesetzbuch (ZGB) eine Kindesschutzmassnahme. Für Laien sind diese Fachbegriffe und die dazugehörigen Bestimmungen oft ein Buch mit sieben Siegeln. In diesem kleinen ABC des Vormundschaftsrechts erklären wir die wichtigsten Ausdrücke - auch jene, die nicht direkt mit dem Vormundschaftsrecht zu tun haben, aber eng damit verknüpft sind.
A wie Akteneinsicht
Akten über einen selbst dürfen in den Räumen der Behörde gelesen und auf eigene Kosten kopiert werden. Persönliche Notizen der Behördenmitglieder oder des Vormunds gehören nicht zu den Akten und müssen nicht vorgezeigt werden.
B wie Beistandschaft und Beiratschaft
Ein Erwachsener wird verbeiständet, wenn er "in einer dringenden Angelegenheit infolge von Krankheit, Abwesenheit oder dergleichen weder selbst zu handeln, noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag", wie es im Gesetz etwas holprig heisst. Ebenso wird eine Beistandschaft nötig, wenn jemand sein Vermögen nicht verwalten kann - sei es wegen Abwesenheit oder Unfähigkeit.
Kinder bekommen einen Beistand, wenn die Eltern in ihrer Sorge um das Kind unterstützt werden müssen. Er vertritt Kinder bei Unterhaltsansprüchen und muss oft dafür sorgen, dass sich getrennte Eltern beim Besuchsrecht nicht in die Haare geraten.
Stärker als die Beistandschaft, aber milder als eine Vormundschaft ist eine Beiratschaft: Wer einen Beirat hat, darf nicht selbständig sein Vermögen verwalten und braucht bei grösseren finanziellen Angelegenheiten (Kauf von Liegenschaften, Darlehen, etc.) dessen Zustimmung.
C wie "Chaoten" und "Clochards"
Bis vor wenigen Jahrzehnten wurde versucht, unangepasste Bürger mittels vormundschaftlicher Massnahmen zu disziplinieren. Hilfe kann jedoch nicht aufgezwungen werden, sondern muss in Zusammenarbeit mit den betroffenen Personen erfolgen. Trotzdem liegen vormundschaftliche Massnahmen im Spannungsfeld zwischen dem Recht auf Selbstbestimmung und der Verantwortung des Staats, seine Bürger zu schützen.
D wie Dauer der Massnahme
Fallen die Gründe weg, die zu einer vormundschaftlichen Massnahmen geführt haben, muss diese wieder aufgehoben werden. Glaubt die betroffene Person, dass sie ihr Leben wieder ohne Hilfe meistern kann, kann sie die Massnahme zwar nicht einfach kündigen, aber schriftlich die Auflösung verlangen. Die Behörde muss ein solches Gesuch prüfen und den Entscheid schriftlich mitteilen.
E wie Entmündigung
Entmündigt werden kann nur, wer volljährig - und damit mündig - ist. Minderjährige Kinder können deshalb bevormundet, aber nicht entmündigt sein. Werden Erwachsene entmündigt, erhalten sie einen Vormund. Allenfalls kann die elterliche Sorge über die Mündigkeit hinaus erstreckt werden. Diese Möglichkeit kommt vor allem bei geistig behinderten Personen zum Zug.
F wie fürsorgliche Freiheitsentziehung
In gewissen Situationen müssen Menschen zu ihrem eigenen Schutz und gegen ihren Willen in ein Heim oder in eine Klinik eingewiesen werden. Eine fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) ist keine Strafe, sondern eine Massnahme, die der Person helfen soll, aus einer Krisensituation herauszukommen.
G wie gesetzliche Vertretung
Wird eine Person bevormundet, wird der Vormund ihre gesetzliche Vertretung - wie Eltern für ihre Kinder. Der Vormund wahrt alle persönlichen und finanziellen Interessen des Bevormundeten. Schliesst eine bevormundete Person Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung des Vormunds ab, sind sie ungültig.
Daneben gibt es Rechte, die nur von den betroffenen Personen selber ausgeübt werden können. So kann beispielsweise niemand für einen anderen ein Kind anerkennen, auf dem Standesamt das Wörtchen "Ja" sagen oder ein Testament verfassen.
H wie Handlungsfähigkeit
Wer mündig und urteilsfähig ist, kann selbständig Rechte ausüben und Pflichten wahrnehmen. Wer hingegen entmündigt ist, ist handlungsunfähig und kann keine Verträge abschliessen - es sei denn, der Vormund stimmt dem Vorhaben zu. Aber: Wer bloss verbeiständet ist, behält seine Handlungsfähigkeit.
I wie Inventar
Sobald eine Massnahme angeordnet ist, werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Versicherungsleistungen und sämtliches Hab und Gut inventarisiert. Dieses Inventar ist Grundlage für die Rechenschaftsberichte und erfolgt zum Schutz der betreuten Person, dient aber auch der Absicherung des Betreuers gegenüber möglichen Veruntreuungsvorwürfen.
J wie Jugendliche
Einige Kantone kennen Jugendämter, in anderen kümmern sich die Sozialen Dienste um die Anliegen und Probleme von Jugendlichen. Wenn ein Jugendlicher von der Vormundschaftsbehörde einen Beistand bekommt oder den Eltern gar die elterliche Sorge entzogen werden muss, endet diese Massnahme automatisch am Tag der Volljährigkeit. Im Einzelfall muss dann geprüft werden, ob eine Massnahme für Erwachsene angebracht ist.
K wie Kindesschutzmassnahmen
Wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht bereit oder nicht in der Lage sind, etwas dagegen zu tun, können die Behörden dem Kind einen Beistand geben und den Eltern Weisungen erteilen, die Obhut oder gar das Sorgerecht entziehen. Es ist aber nicht das Ziel, die Eltern zu verdrängen oder zu ersetzen: Sie sollen vielmehr unterstützt und zum Umgang mit ihren Kindern befähigt werden.
L wie lasterhafter Lebenswandel
Als das Vormundschaftsrecht 1912 verfasst wurde, verwendete man Begriffe, die heute kein Mensch mehr sagt. Weil das Gesetz seither unverändert in Kraft ist, wird immer noch entmündigt, wer einen "lasterhaften Lebenswandel" führt, "verschwendungs- oder trunksüchtig" ist, "Misswirtschaft" betreibt oder "geisteskrank" ist.
M wie Mitspracherecht
Ob verbeiständet, verbeiratet oder bevormundet: Grundsätzlich hat die betreute Person bei allen Belangen ein Mitspracherecht, sofern sie dieses Recht aufgrund ihrer gesundheitlichen und geistigen Verfassung wahrnehmen kann.
N wie neues Vormundschaftsrecht
Am 1. Januar 2013 wird das knapp hundertjährige Vormundschaftsrecht durch das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ersetzt. Statt Laienbehörden wird es Fachgremien geben, diskriminierende Begriffe werden gestrichen, und dank massgeschneiderten Lösungen wird dem Einzelnen so viel Selbständigkeit wie möglich belassen.
O wie Organisation
In einigen Gemeinden gibt es Vormundschaftsbehörden, in anderen übernimmt der Gemeinderat oder die Sozialbehörde diese Aufgaben. In allen Kantonen gibt es jedoch Aufsichtsbehörden und richterliche Instanzen, die vormundschaftliche Entscheide überprüfen. Beistände, Beiräte und Vormunde werden immer von der zuständigen kommunalen Behörde gewählt.
P wie Pflegekinder
"Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Vormundschaftsbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht", heisst es im Zivilgesetzbuch (ZGB).
Q wie Qualifikation
Das heutige Vormundschaftsrecht geht davon aus, dass stets Laien ein vormundschaftliches Amt übernehmen: Bekannte oder Verwandte. Trotzdem gibt es Mandatsträger, die das beruflich tun, die sogenannten Amtsvormunde. Beistände, Beiräte und Vormunde benötigen neben psychologischem Geschick und Verständnis auch juristische Kenntnisse.
R wie Rechenschaftsbericht
Mindestens alle zwei Jahre müssen Beistände, Beiräte und Vormunde der Vormundschaftsbehörde einen Rechenschaftsbericht über ihre Tätigkeit vorlegen. Damit wird sichergestellt, dass die Massnahme nicht ohne Grund bestehen bleibt un die Betreuungsperson nicht in ihre eigene Tasche wirtschaftet.
S wie Schweigepflicht
Die Privatsphäre, persönliche Daten und Informationen (finanzielle Situation, Diagnosen, persönliche Probleme) sind zu schützen, insbesondere auch gegenüber Verwandten. Die Schweigepflicht gilt aber nicht, wenn Dritte auf Informationen angewiesen sind - vor allem Amtsstellen oder andere, selbst an die Schweigepflicht gebundene Stellen (Ärzte, Krankenkassen, Versicherungen).
T wie Tarife
Eine vormundschaftliche Massnahme ist nicht gratis. Das Gesetz sieht vor, dass die Betreuungsperson aus dem Vermögen der betreuten Person entschädigt wird. Ist kein Geld vorhanden, wird der Betreuungsperson ein kleiner Beitrag aus der Gemeindekasse bezahlt. Amtsvormunde erhalten einen Monatslohn und werden nicht direkt von der betreuten Person entschädigt. Das Entgelt für die Massnahme fliesst dann in die Gemeindekasse. Im Gesetz steht nicht, wie hoch die Entschädigung sein soll. Daher haben die meisten Kantone eigene Richtlinien erlassen.
U wie Urteilsfähigkeit
Wer vernünftig handeln kann und weiss, was er tut, ist urteilsfähig. Diese Fähigkeit muss für jede Situation separat beurteilt werden, denn es kann sein, dass man für gewisse Situationen urteilsfähig ist, für andere aber nicht. Wer nicht urteilsfähig ist, braucht daher oft Hilfe in Form einer vormundschaftlichen Massnahme - er braucht jemanden, der für ihn Zahlungen erledigt, Verträge abschliesst und zum Rechten schaut.
V wie Vormundschaft
Unter Vormundschaft stehen Unmündige, die nicht unter elterlicher Sorge stehen, sowie Erwachsene, die entmündigt wurden. Dabei handelt es sich um die einschränkendste vormundschaftliche Massnahme. Sie kann nötig sein, wenn jemand dauernd einen besonderen Schutz benötigt - sei es, weil er wegen psychischer und gesundheitlicher Probleme seine Angelegenheiten nicht besorgen kann oder weil er sich selbst oder andere gefährdet.
Die Tatsache, dass jemand bevormundet ist, ist kein Amtsgeheimnis. Vormundschaften werden in der Regel im Amtsblatt veröffentlicht.
W wie Wohnsitzwechsel
Eine vormundschaftliche Massnahme wird man nicht los, indem man den Wohnort wechselt, denn die Massnahme wird an den neuen Wohnort übertragen. Bevormundete brauchen zudem die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, wenn sie umziehen möchten. Da sie nicht handlungsfähig sind, können sie auch nicht selber einen Mietvertrag unterzeichnen. Zivilrechtlich sind bevormundete Personen am Sitz der Vormundschaftsbehörde angemeldet.
X wie die römische Zahl 10
So viele Tage beträgt die Einsprachefrist gegen Verfügungen der Vormundschaftsbehörden.
Z wie Zustimmung der Behörde
Vormunde, Beiräte und Beistände können nicht schalten und walten, wie sie wollen. Bei gewissen Rechtsgeschäften brauchen sie die Zustimmung der Vormundschafts- oder sogar der Aufsichtsbehörde. So zum Beispiel, wenn das Grundstück einer betreuten Person verkauft werden soll.
(02.2011)