Bundesrat ändert Verordnung zum Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16.11.2011 eine Änderung der Verordnung zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) aus dem Jahr 1996 gutgeheissen. Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass die Verfahrensrechte von betroffenen Personen mit Wohnsitz in den USA auch dann gewahrt bleiben, wenn ein Amtshilfeersuchen auf Grund von bestimmten Verhaltensmustern eingereicht wird.
Jede Person, die durch ein von einem ausländischen Staat an die Schweiz gerichtetes Amtshilfeersuchen betroffen ist, hat einen Anspruch darauf, sich am Verfahren zu beteiligen. Hat eine betroffene Person ihren Wohnsitz im Ausland, so würde sie über das Amtshilfeersuchen durch den Informationsinhaber, z.B. eine Bank, informiert. Kann der Informationsinhaber die Person nicht erreichen, wird die Person über die zuständige amerikanische Behörde informiert. Dieses Vorgehen ist jedoch für Amtshilfeersuchen auf Grund von bestimmten Verhaltensmustern nicht anwendbar, ansonsten die betroffenen Personen gegenüber der US-Seite offengelegt würden, bevor sie ihre Rechte in der Schweiz wahrnehmen können. Der Bundesrat hat deshalb an seiner Sitzung vom 16.11.2011 die Verordnung angepasst, um auch solche Personen korrekt über das Amtshilfeersuchen zu informieren.
Die Verordnungsänderung regelt das Vorgehen bei namenlosen Ersuchen für den Fall, dass es der Bank auf Ersuchen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) nicht gelingt, die betroffenen Personen zu identifizieren und sie über das amerikanische Amtshilfeersuchen zu informieren. Die entsprechende Information erfolgt durch eine Publikation im Bundesblatt, in der auch auf die Pflicht zur Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten hingewiesen wird. Es wird Aufgabe der ESTV sein, in den amerikanischen Medien auf die Publikation im Bundesblatt hinzuweisen.
Diese Änderung tritt am 30. November 2011 in Kraft.
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(BR, 16.11.2011)