Ab 1. Juli 2011 härtere Strafen für Drogenabgabe an Kinder und Jugendliche
Künftig wird strenger bestraft, wer Drogen an Kinder und Jugendliche abgibt oder verkauft. Die härteren Strafen sind Teil des neuen Jugendschutzes im revidierten Betäubungsmittelgesetz, womit das Vier-Säulen-Prinzip der Schweizer Drogenpolitik – Prävention, Therapie, Schadensminderung und Repression – definitiv im Gesetz verankert wird. Gleichzeitig werden auch Früherkennung und Prävention grösseres Gewicht beigemessen. Das Gesetz tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
Im neuen Gesetz, das dem Bund auch mehr Gewicht bei der Koordination mit den Kantonen gibt, werden zudem die medizinische Anwendung von Cannabis neu geregelt und die heroingestützte Behandlung definitiv ins Gesetz aufgenommen. Speziell berücksichtigt werden bei der Früherkennung Kinder und Jugendliche. Künftig haben Amtsstellen und Fachleute im Erziehungs-, Sozial-, Gesundheits-, Justiz- und Polizeiwesen die Befugnis, den zuständigen Behandlungs- und Sozialhilfestellen Kinder und Jugendliche zu melden, bei denen sie suchtbedingte Störungen festgestellt haben oder vermuten. Wer Betäubungsmittel an Jugendliche abgibt, muss mit härteren Strafen rechnen - insbesondere in unmittelbarer Nähe von Schulen.
Anbau und Handel mit Hanf bleiben grundsätzlich verboten - unabhängig vom Verwendungszweck. Gemäss Gesetz besteht jedoch die Möglichkeit, Medikamente auf Hanfbasis oder andere verbotene Betäubungsmittel wie Heroin, das sich neben Morphium als äusserst wirksames Schmerzmittel erwiesen hat, für die medizinische Anwendung zuzulassen.
Neu müssen Ärztinnen und Ärzte sowie Tierärztinnen und -ärzte den so genannten Off-Label-Use melden. Das heisst, sie müssen die zuständigen kantonalen Behörden innerhalb von dreissig Tagen darüber informieren, wenn sie Betäubungsmittel, die als Arzneimittel zugelassen sind, für eine andere als die zugelassene Indikation verordnen.
Gleichzeitig wird auch die heroingestützte Behandlung im Gesetz verankert, die bereits seit 1994 in der Schweiz erfolgreich angewendet wird. Wer in die heroingestützte Behandlung aufgenommen werden will, muss aber nach wie vor strenge Kriterien erfüllen. Aufgenommen werden nur Abhängige, bei denen andere Behandlungsformen versagt haben oder deren Gesundheitszustand andere Behandlungsformen nicht zulässt. Wo möglich und wo es Sinn macht, soll auch der Abstinenz vermehrt Rechnung getragen werden.
Das revidierte Gesetz wurde am 30. November 2008 in einer Referendumsabstimmung gutgeheissen. Im ersten Anlauf war die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes 2004 im Nationalrat an der Grundsatzfrage über die Strafbefreiung des Cannabiskonsums gescheitert.
Neues Verordnungsrecht
Zusammen mit dem Gesetz treten auch drei neue Verordnungen in Kraft: die Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV), die Betäubungsmittelkontrollverordnung (BetmKV) sowie die Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI). Die BetmSV regelt in erster Linie die Arbeit des Bundesamtes für Gesundheit im Bereich der Prävention, Therapie und Schadensminderung und die BetmKV die Arbeit von Swissmedic bei der Kontrolle der Betäubungsmittel, die als Medikamente zugelassen sind. Die rein technische BetmVV-EDI ist sowohl für die BetmKV wie für die BetmSV die Referenzverordnung und wird vom EDI, dem Eidgenössischen Departement des Innern, in Kraft gesetzt. Sie hält fest, dass Cannabis ab einem THC-Gehalt von 1.0% ein Betäubungsmittel ist.
(BAG, 25.05.2011)