Ab 01.07.2011: IV und AHV vergüten Hörgeräte pauschal

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Pauschalvergütung von Hörgeräten ab 1. Juli 2011

Die Invalidenversicherung und die AHV vergüten die Versorgung mit Hörgeräten ab 1. Juli 2011 mit Pauschalbeiträgen an die Hörbehinderten. Der Bundesrat und das EDI haben die zur Umsetzung des neuen Systems notwendigen Verordnungsbestimmungen erlassen. Das Pauschalsystem übergibt den Versicherten deutlich mehr Selbstverantwortung und Entscheidungsfreiheit, es bringt Wettbewerb in die Hörgeräte-Versorgung, tiefere Preise und Einsparungen für die Sozialversicherungen.

Der Bundesrat hat mit einer Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) dem Bundesamt für Sozialversicherungen die Kompetenzen übertragen, bestimmte Regelungen des neuen Pauschalsystems für Hörgeräte zu treffen. Das Eidg. Departement des Innern hat gleichentags die angepassten Departementsverordnungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) und durch die AHV (HVA) sowie eine neue Verordnung über die Zulassung von Pädakustikern und Pädakustikerinnen auf den 1. Juli 2011 in Kraft gesetzt. Somit gilt das neue Vergütungssystem für Neu- oder Nachfolgeversorgungen mit Hörgeräten, die ab diesem Datum beantragt werden.

Mehr Entscheidungsfreiheit für Hörbehinderte, finanzielle Entlastung von IV und AHV

Das neue Pauschalsystem ist für die Hörbehinderten vorteilhaft. Sie erhalten das Geld von der Versicherung direkt ausbezahlt und können damit ihre Hörgeräteversorgung frei wählen: Sie können ihr Hörgerät sogar im Ausland kaufen, wenn sie das wollen. Sie können Preis und Leistung abwägen und so auf die Qualität der Versorgung und auf die zu tragenden Kosten direkt Einfluss nehmen. Das stärkt den Wettbewerb und bringt die – teilweise stark übersetzten – Preise zum Sinken.

Die Invaliden- und die Alters- und Hinterlassenenversicherung können mit dem geplanten Pauschalsystem Einsparungen von rund 30 Millionen Franken erreichen. Die Gesamtausgaben von IV und AHV für Hörgeräte belaufen sich auf ca. 100 Millionen Franken jährlich.

840 Franken Pauschale für ein Hörgerät

Die Höhe der neuen Pauschale für die Versorgung mit einem Hörgerät wurde unter Berücksichtigung der Vergütungshöhe in EU-Vergleichsländern, insbesondere in Deutschland, ermittelt und 50 Prozent über der Vergütung in Deutschland angelegt. Der Zuschlag berücksichtigt die höheren Arbeitskosten in der Schweiz und gewährleistet ein qualitativ hochstehendes Versorgungsniveau.

Auf dieser Basis berechnet, ergibt sich eine Pauschale der IV von 840 Franken für eine einseitige Versorgung und von 1650 Franken für eine beidseitige Versorgung. Hinzu kommen bei der IV jährliche Pauschalen für Ersatzbatterien und für Reparaturen. Die Hersteller und die Akustiker-Branche können zu diesen Preisen eine breite Palette qualitativ hochstehender Geräte und einwandfreien Service anbieten.

Auch die AHV wird das neue Vergütungssystem anwenden. Findet die Erstversorgung im AHV-Alter statt, so beträgt der Beitrag der AHV wie bisher 75% der IV-Leistung und wie bisher nur für eine einseitige Versorgung. Wer bereits einen Beitrag der IV erhalten hat, profitiert beim Übertritt ins AHV-Alter weiterhin von der Leistungshöhe der IV.

Spezielle Regelungen für Kinder und für Härtefälle

Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre wird keine Pauschale, sondern ein Höchstvergütungsbetrag in der Höhe der heutigen Fallkosten festgelegt. Heute ist das nur für bestimmte Gruppen von Kindern und Jugendlichen der Fall. Die neue Regelung für Minderjährige ist somit grosszügiger als die bisherige. Zudem wird eine Härtefallregelung getroffen für den kleinen Anteil an Hörbehinderten, deren Hörgeräteversorgung nur mit einem ausserordentlichen Aufwand zu erreichen ist. Die Prüfung dieses Anspruchs erfolgt aufgrund von klar definierten Kriterien.

Die Versicherten, die bereits ein Hörgerät tragen, für das sie Beiträge der IV oder der AHV erhalten haben, brauchen wegen der Systemumstellung nichts zu unternehmen. Bis sie nach Ablauf der Frist von 6 Jahren (IV) respektive 5 Jahren (AHV) wieder Anspruch auf einen neuen Beitrag haben, gelten für sie die bisherigen Bestimmungen. Diese Versicherten erhalten von ihrer IV-Stelle eine Information über das neue System zugeschickt. Ein entsprechendes Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV ist in Vorbereitung und wird bei den IV-Stellen und AHV-Ausgleichskassen sowie im Internet erhältlich sein. Auch das Bundesamt für Sozialversicherungen wird rechtzeitig vor dem 1. Juli eine Anleitung für die Hörbehinderten zur Verfügung stellen.

Link-Tipp:

Faktenblatt "Ab 1.7.2011: Neues Pauschalsystem für Hörgeräte" (pdf, 81kb)

Verordnungstexte und Erläuterungen (pdf, 58kb)

(EDI/BSV, 17.12.2010; revidiert 25.05.2011)