Ab 01.04.2011: Revidierte Asyl-, Bundesgerichts- und Rechtshilfegesetze

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Widersprüchliche Asyl- und Auslieferungsentscheide vermeiden;
Bundesrat setzt Gesetzesänderungen auf den 1. April 2011 in Kraft

altParallele Asyl- und Auslieferungsverfahren werden in Zukunft besser koordiniert. Um widersprüchliche Entscheide zu vermeiden, wird insbesondere der Asylentscheid in wenigen Einzelfällen neu beim Bundesgericht anfechtbar sein. Der Bundesrat hat die entsprechenden Gesetzesänderungen auf den 1. April 2011 in Kraft gesetzt.

Mit einer Revision des Asyl-, Bundesgerichts- und Rechtshilfegesetzes will der Bundesrat den Informationsaustausch zwischen den Asyl- und den Auslieferungsbehörden verbessern, das Asylverfahren beschleunigen und widersprüchliche Asyl- und Auslieferungsentscheide vermeiden. Letztere können im Einzelfall zu einer unverhältnismässig langen Auslieferungshaft führen und der internationalen Glaubwürdigkeit der Schweiz schaden.

Zu diesem Zweck wird im Asylverfahren in wenigen Einzelfällen der Zugang zum Bundesgericht geöffnet, damit parallele Asyl- und Auslieferungsverfahren auf dieser Stufe zusammengeführt werden können. Ergänzend wird im Asylverfahren das Beschleunigungsgebot gesetzlich verankert. Im Asyl- und im Auslieferungsverfahren wird zudem die Verpflichtung zum gegenseitigen Aktenbeizug eingeführt.

Verfahrensrechtliche Unterschiede
In rund zehn Fällen pro Jahr gibt es parallele Asyl- und Auslieferungsverfahren, die in etwa drei Fällen zu erheblichen Koordinationsproblemen führen. Diese Probleme sind teilweise auf verfahrensrechtliche Unterschiede zurückzuführen. Für diese Verfahren sind zwei verschiedene Bundesstellen und Gerichtsbehörden zuständig: Bundesamt für Migration und Bundesverwaltungsgericht (Asyl) sowie Bundesamt für Justiz und Bundesstrafgericht (Auslieferung). Zudem ist im Asylverfahren kein Rekurs an das Bundesgericht möglich, während im Auslieferungsverfahren ein beschränkter Zugang zum Bundesgericht besteht. Dies kann in Einzelfällen widersprüchliche Asyl- und Auslieferungsentscheide zur Folge haben. Die Koordinationsprobleme rühren aber auch daher, dass im Asylverfahren der Schutz des Asylsuchenden im Vordergrund steht, beim Auslieferungsverfahren hingegen das Interesse der Strafverfolgungsbehörden.

(EJPD, 08.03.2011)