Ab 01.04.2011: Revidierte ALV-Verordnung tritt in Kraft

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Ab 01.04.2011: Revidierte Arbeitslosenversicherungs-Verordnung tritt in Kraft

altRevidierte Arbeitslosenversicherungsverordnung verabschiedet

Der Bundesrat hat am 11. März 2011 die revidierte Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) verabschiedet. Die Änderungen der AVIV sind eine Folge der 4. Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG), welche das Schweizer Stimmvolk am 26. September 2010 gutgeheissen hatte.

Das Vernehmlassungsverfahren zu den Anpassungen in der AVIV dauerte vom 1. Oktober 2010 bis am 8. Januar 2011. Die Vernehmlassenden waren mit dem Verordnungsentwurf grundsätzlich einverstanden. Einzelne Verordnungsbestimmungen sind aufgrund der Rückmeldungen jedoch angepasst worden. So wurde z.B. auf die Erhöhung der Mindestgrenze des versicherten Verdienstes auf 800 Franken verzichtet.
Neu beträgt diese 500 Franken für alle Versicherten. Das heisst also, dass alle Einkommen unter 500 Franken zu keinem Leistungsanspruch in der Arbeitslosenversicherung führen.
Weiter wird die Umsetzung von Art. 23 Abs. 3bis AVIG in der Verordnung präzisiert. Beitragszeiten in von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahmen werden nicht mehr angerechnet, unabhängig davon, ob diese Massnahmen voll oder nur teilweise mitfinanziert werden. Zudem müssen die Kantone sicherstellen, dass nach der Teilnahme an solchen Massnahmen kein versicherter Verdienst zuhanden der Arbeitslosenkassen bescheinigt wird.

Die Vollzugsstellen sind laufend über die vorgesehenen Anpassungen informiert worden, damit sie sich auf die Gesetzesänderung vorbereiten konnten. Trotz der knappen Einführungszeit wurden alle Versicherten, bei denen sich aufgrund des neuen Gesetzes der Anspruch verringert, frühzeitig informiert, damit sie sich auf die Änderung einstellen können.

Das neue AVIG und die neue AVIV treten am 1. April 2011 in Kraft.

Tipp-Link: Verordnung  (pdf, 171kb)

(EVD, 11.03.2011)