Ab 01.03.2011: Einbürgerungen können Jahre später für nichtig erklärt werden

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Ab 1. März 2011: Neue Fristenregelung bei Nichtigerklärung der Einbürgerung

altDer Bundesrat setzt den revidierten Artikel 41 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) auf den 1. März 2011 in Kraft.

Die revidierte Bestimmung sieht längere Verjährungsfristen bei der Nichtigerklärung der Einbürgerung wegen falscher Angaben oder wegen der Verheimlichung erheblicher Tatsachen vor. Diese Änderung erfolgte im Rahmen der parlamentarischen Initiative Lustenberger vom 24.03.2006.

Nach bisherigem Recht kann das Bundesamt für Migration (BFM) eine Einbürgerung innerhalb von fünf Jahren nichtig erklären, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. In der Praxis hat sich gezeigt, dass diese fünfjährige Frist teilweise zu kurz ist. Im Interesse einer konsequenten Missbrauchsbekämpfung drängte sich die Ausdehnung der Frist auf.

Die Bundesversammlung hat gemäss der parlamentarischen Initiative Lustenberger folgende Änderung von Artikel 41 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG) angenommen:

Die Einbürgerung kann innert zwei Jahren, nachdem das BFM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still. Mit der neuen Fristenregelung lassen sich Missbräuche besser bekämpfen. Dies betrifft insbesondere Fälle, die erst kurz vor Ablauf der bisherigen fünfjährigen Verjährungsfrist bekannt werden und für die heute somit die Zeit für die Durchführung eines Nichtigkeitsverfahrens nicht mehr ausreicht.

(EJPD, 27.01.2011)