Ab 01.01.2011: Schweizerische Zivilprozessordnung (Beispiel: "Forderungsprozess")

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Am 1. Januar 2011 tritt die Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft. Neu muss vor einem Forderungsprozess zuerst ein Schlichtungsverfahren oder eine Mediation durchgeführt werden. Hier ein Überblick über diese Verfahren.

altDie Schweizerische Zivilprozessordnung ersetzt die 26 kantonalen Zivilprozessgesetze. Schätzungsweise 10'000 kantonalen Gesetzesbestimmungen werden aufgehoben. Neu wird in der ganzen Schweiz nach der gleichen Ordnung prozessiert. Bevor eine Klage beim Gericht eingereicht werden darf, muss bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten zuerst ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Es gilt das Prinzip  "Zuerst schlichten, dann richten". Mit diesem Zwang sollen die Gerichte entlastet werden. Nur wenn der Streitwert mindestens 100'000 Franken beträgt und beide Parteien damit einverstanden sind, kann auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werden.

Einigung der Parteien

Das Verfahren beginnt mit dem Schlichtungsgesuch, das schriftlich, mündlich oder elektronisch bei der zuständigen Schlichtungsstelle eingereicht wird. Der Bundesrat stellt hierzu ein Formular zur Verfügung. Das Schlichtungsverfahren soll zügig durchgeführt werden. Spätestens zwei Monate nach Einreichung des Gesuchs hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, an der die Parteien persönlich erscheinen müssen. Ziel der Schlichtungsverhandlung ist eine Einigung der Parteien. Diese kann in einem Vergleich bestehen. Es ist aber auch möglich, dass die beklagte Partei die Klage anerkennt, weil sie ausgewiesen ist, oder der Kläger die Klage zurückzieht, weil er eingesehen hat, dass die Klage aussichtslos ist.

Kommt es zu keiner Einigung, erteilt die Schlichtungsbehörde in der Regel die so genannte Klagebewilligung. Mit dieser kann der Kläger die Klage innert dreier Monate beim Gericht einreichen. Bis 30'000 Franken findet dann das vereinfachte Verfahren statt, bei höherem Streitwert das ordentliche Verfahren. Hält der Kläger die Frist nicht ein, muss er ein neues Schlichtungsgesuch stellen.

Urteilsvorschlag und Entscheid sind möglich

Die Schlichtungsbehörde hat nicht nur zu vermitteln. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sieht auch zwei weitere Möglichkeiten vor. Zum einen kann der Schlichter einen Urteilsvorschlag machen, wenn die Summe, über die gestritten wird, nicht mehr als 5'000 Franken beträgt. Dieser gilt dann wie ein richtiges Urteil, falls ihn die Parteien nicht innert 20 Tagen seit seiner Mitteilung ablehnen. Zum anderen kann der Schlichter als Richter entscheiden und ein Urteil fällen, falls die klagende Partei dies verlangt und der Streitwert nicht mehr als 2'000 Franken beträgt.
Der Urteilsvorschlag und die Möglichkeit, einen Entscheid zu fällen, sind "kann"-Vorschriften. Es steht also im Ermessen der Schlichtungsbehörde, einen Urteilsvorschlag oder - bis 2'000 Franken - ein Urteil zu fällen. Beides ist mit erheblichem Mehraufwand verbunden. Darum ist zu befürchten, dass sich viele Schlichter - vor allem, wenn die Arbeitsbelastung gross ist und sie zudem juristische Laien sind - für den einfacheren Weg entscheiden und die Klagebewilligung ausstellen.

Mediation als Alternative

Neben dem Schlichtungsverfahren besteht die Alternative der Mediation. Diese ist möglich, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Der Antrag für eine Mediation muss bei der Schlichtungsbehörde gestellt werden, damit laufende Verjährungsfristen unterbrochen werden. Anschliessend wählen die Parteien einen Mediator. Ist die Mediation erfolgreich, treffen die Parteien eine Vereinbarung, die sie von der Schlichtungsbehörde genehmigen lassen. Die genehmigte Vereinbarung gilt dann wie ein Urteil und kann somit als definitiver Rechtsöffnungstitel verwendet werden. Scheitert die Mediation, stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung aus. Damit kann der Kläger anschliessend Klage beim Gericht einreichen.

Link-Tipp:

>> Ab 01.01.2011: Eine Zivilprozessordnung für die ganze Schweiz  

(03.12.2010)