Ab 01.01.2011: Eine Zivilprozessordnung für die ganze Schweiz

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Eine Schweizerische Zivilprozessordnung für die ganze Schweiz
Ab 1. Januar 2011 wird es schweizweit nur noch eine Zivilprozessordnung (ZPO) geben: ab diesem Zeitpunkt löst die Schweizerische Zivilprozessordnung die 26 kantonalen Zivilprozessordnungen ab. Damit wird die föderalistische Tradition der Schweiz durchbrochen.

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Der Weg zur Vereinheitlichung

Seit über einem Jahrhundert sind das materielle Zivilrecht (OR und ZGB), das Strafrecht wie auch das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG) schweizweit vereinheitlicht. Das Prozessrecht oblag jedoch nach wie vor in der Hoheit der Kantone. Dies soll nun per 1. Januar 2011 geändert werden. Der Grundstein für eine Schweizerische Zivilprozessordnung wurde mit Annahme der Justizreform durch Volk und Stände bereits am 12.03.2000 gelegt. Rund elf Jahre später wird die ZPO anfangs 2011 in Kraft treten.

Übergangsbestimmungen

Für sämtliche Verfahren, welche noch im Jahr 2010 eingeleitet wurden, wird grundsätzlich nach wie vor kantonales Prozessrecht angewendet. Für die Rechtsmittel hingegen gilt das Recht, das bei Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. So findet in einem Verfahren, welches mit Klage im Jahr 2010 eingeleitet wurde und die Verhandlung aber erst 2011 stattfindet, weiterhin kantonales Prozessrecht Anwendung. Soll jedoch gegen ein Urteil, welches 2011 eröffnet wird, ein Rechtsmittel ergriffen werden, so ist die Schweizerische ZPO massgebend.

Eine Prozessordnung, mehr Rechtssicherheit

In jedem Kanton werden je nach Prozessrecht unterschiedliche Rechtsnormen angewendet. Dies führt zu gewissen Rechtsunsicherheiten. Folglich trägt eine Schweizerische Zivilprozessordnung zu einer einheitlichen Praxis und somit zur Rechtssicherheit bei. Im Übrigen führt ein vereinheitliches Prozessrecht zu einer effizienteren Verfahrensgestaltung.

Weiterhin in kantonaler Kompetenz

Trotz Vereinheitlichung des Prozessrechts haben die Kantone weiterhin Spielraum in gewissen Bereichen. So obliegt ihnen weiterhin die Organisation der Gerichte und Schlichtungsbehörden. Auch die Kostenregelung liegt wie bis anhin in der Kompetenz der Kantone, insbesondere können die Kantone die Tarife für die Gerichts- und Parteikosten festsetzen. Zudem bestimmen die Kantone, wer vor Gericht als Vertreter auftreten darf, nach Vorgaben der Schweizerischen ZPO.

Die neue Schweizerische ZPO und ihre Änderungen

Die Schweizerische ZPO ist eine Kompromisslösung zwischen den 26 verschiedenen kantonalen Prozessordnungen. Selbstverständlich hatte sich jeder Kanton dafür eingesetzt, dass sein Prozessrecht möglichst umfassend berücksichtigt wurde. Daher ist der Umfang der Änderungen vom jeweiligen Kanton abhängig. Ganz allgemein lassen sich folgende Änderungen resp. Besonderheiten hervorheben:

Schlichtungsverfahren zwingend

Vor Einleitung des eigentlichen Gerichtsverfahrens hat im Sinne einer Vorrunde zwingend ein Schlichtungsverfahren stattzufinden, was für viele Kantone nicht neu ist. Für viele Kantone stellen jedoch die erweiterten Kompetenzen der Schlichtungsbehörden ein Novum dar. Bei entsprechendem Antrag kann die Schlichtungsbehörde die Angelegenheit bis zu einem Streitwert von CHF 2'000 nämlich entscheiden. Und bis zu einem Streitwert von CHF 5'000 kann die Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag ausarbeiten. Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen, wenn er nicht fristgerecht abgelehnt wird.

Mediationsverfahren als Alternative zum Schlichtungsverfahren

Bis anhin wurde das Aussöhnungsverfahren ausschliesslich vor der Schlichtungsbehörde durchgeführt. Neu haben die Parteien die Wahl, sich anstelle einer Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde einer Mediation zu unterziehen. Hierzu ist das Einverständnis beider Parteien erforderlich. Die Organisation, Durchführung sowie Kostentragung ist Sache der Parteien. Wenn die Mediation scheitert, wird die Klagebewilligung erteilt. Damit kann der Gerichtsweg beschritten werden. Es wird sich ab nächstem Jahr zeigen, wie gross das Interesse an dieser Alternative zum ordentlichen Schlichtungsverfahren sein wird.

Vereinfachtes Verfahren

Bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 und für weitere Spezialfälle, z.B. aus dem Mietrecht, besteht nach Schweizerischer ZPO ein vereinfachtes Verfahren. Dieses ist durch vereinfachte Formen, vorherrschende Mündlichkeit sowie eine verstärkte Mitwirkung des Gerichts gekennzeichnet. Dieses Verfahren soll ökonomisch und sozial zugleich sein. Die Klage kann in Papierform (z.B. mittels Formular), elektronisch oder mündlich eingereicht werden. Das Gericht lädt die Parteien direkt zur Verhandlung vor und lässt die Streitsache vor Gericht begründen. Für die beklagte Partei hat dieses Vorgehen den Nachteil, dass sie unter Umständen erst vor Gericht die Gründe der Vorladung erfährt.

Elektronische Eingaben als Alternative zur Eingabe in Papierform

Die Schweizerische ZPO sieht vor, dass die Eingaben bei Gerichten oder Behörden auch in elektronischer Form erfolgen können. Hierfür hat der Bundesrat die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibung- und Konkursverfahren erlassen, welche ebenfalls am 1. Januar 2011 in Kraft tritt. Voraussetzung für die elektronischen Eingaben vor Gericht ist, dass das entsprechende Dokument mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin resp. des Absenders versehen ist. Zudem muss die Eingabe an eine Adresse auf der vom Gericht verwendeten anerkannten Zustellplattform erfolgen. Eine Eingabe in Papierform erfolgt fristgerecht, wenn sie am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht resp. der Schweizerischen Post übergeben wird. Bei elektronischen Eingaben hingegen muss zur Einhaltung der Frist der Empfang durch das Informatiksystem des Gerichts am letzten Tag der Frist bestätigt werden. Es wird sich in der Praxis herausstellen, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.

Vorsorgliche Beweisführung zur Abklärung der Prozesschancen

In der Regel werden die Beweise in einem bestimmten Zeitpunkt des Prozesses abgenommen. Bislang können in gewissen Kantonen bereits vor Einleitung des eigentlichen Prozesses Beweise abgenommen werden, wenn dies gesetzlich so vorgesehen ist oder die Beweise gefährdet scheinen (z.B. vorzeitiger Augenschein bei einem Bauprojekt wegen Einsturzgefahr). Wie in einzelnen kantonalen Prozessordnungen bereits als prozessverhütende Massnahme vorgesehen, besteht nach Schweizerischer ZPO die Möglichkeit, Beweise auch zur Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten abzunehmen, bevor das eigentliche Verfahren eingeleitet wird. Ziel ist, aussichtslose Prozesse zu vermeiden. Die Praxis wird zeigen, in welchem Rahmen dieses Institut tatsächlich gebraucht wird.

Eingeschränktes Novenrecht vor zweiter Instanz

Ist der Entscheid der ersten Gerichtsinstanz zu Gunsten der Gegenpartei gefällt worden, besteht die Möglichkeit, die Sache bei einem Streitwert von CHF 10'000 an die zweite Instanz weiterzuziehen. Vor zweiter Instanz ist es jedoch nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich, neue Tatsachen und Beweismittel zu nennen. Folglich ist es wichtig, bereits vor erster Instanz alle Fakten vorzutragen sowie die erforderlichen Beweise zu benennen. Eine umfassende und genaue Analyse des Sachverhalts ist daher unerlässlich. Hierbei ist man auf zuverlässige Informationen der Mandanten angewiesen.

Beweismittel

Als Beweismittel zulässig sind der Zeugenbeweis, Urkunden (insbesondere auch elektronische Dateien), der Augenschein und das Gutachten. Weiter kann das Gericht bei Amtsstellen und Privatpersonen um schriftliche Auskunft ersuchen (z.B. Arztzeugnis, Vorsorgeausweis). Überdies sind die Parteibefragung und die Beweisaussage zugelassen. Hierbei handelt es sich um zwei Stufen der Beweisabnahme, mit unterschiedlicher Würdigung. Die Beweisaussage stellt dabei ein vollkommenes Beweismittel dar, bei welchem die befragte Partei auf die Straffolgen einer Falschaussage hingewiesen wird (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Die Parteibefragung unterliegt zwar auch der Wahrheitspflicht, jedoch wird lediglich bei wahrheitswidrigem und mutwilligem Leugnen eine Ordnungsbusse ausgesprochen.

Gerichtskosten und Inkassorisiko

Gemäss ZPO kann das Gericht bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten einen Vorschuss verlangen. Die definitive Kostenfestsetzung und -verlegung erfolgt jedoch erst bei Abschluss des Verfahrens im Endurteil. Der vom Kläger geleistete Vorschuss wird gemäss ZPO nicht zurückerstattet, sondern mit den festgesetzten Gerichtskosten verrechnet. In der Regel hat die unterlegene Partei die Kosten zu tragen. Dies bedeutet, dass der Kläger, welcher obsiegt, gegenüber dem Beklagten die vorgeschossenen Gerichtskosten selber einzutreiben hat. Mit anderen Worten trägt er das Inkassorisiko. Daher ist auch insbesondere unter diesem Aspekt vor Einleitung eines Prozesses die Zahlungsfähigkeit der Gegenpartei sorgfältig zu prüfen.

Vollstreckung öffentlicher Urkunden

Eine öffentliche Urkunde liegt vor, wenn sie von einem Notar resp. einer Urkundsperson in dem dafür vorgesehenen Verfahren aufgesetzt worden ist. Direkt vollstreckbar ist diese öffentliche Urkunde nach Schweizerischer ZPO, wenn die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich erklärt, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt und der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung in der Urkunde erwähnt ist. Darüber hinaus muss in der Urkunde die geschuldete Leistung genügend bestimmt, von der verpflichteten Person anerkannt und fällig sein. Bei der Möglichkeit eine Urkunde, welche den aufgeführten Anforderungen entspricht, direkt vollstrecken zu lassen, handelt es sich um ein neues Institut in der Schweizerischen Rechtsordnung. Im europäischen Rechtsraum hingegen ist sie weitverbreitet. Merkmal der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde ist, dass die unmittelbare Vollstreckung des beurkundeten Anspruchs erfolgen kann ohne zusätzliche Anerkennung durch ein Gericht. Da es sich jedoch nicht um ein Gerichtsurteil handelt, hat die verpflichtete Person nach wie vor die Möglichkeit, den Anspruch trotz laufender Vollstreckung dem Gericht zur Beurteilung zu unterbreiten.

Fazit

Neben der Vereinheitlichung des Schweizerischen Zivilprozessrechts wird auch das Schweizerische Strafprozessrecht harmonisiert (am 1. Januar 2011 tritt die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft). Durch die Vereinheitlichung der Grundnormen des Prozessrechts wird die Schweizerische ZPO vermutlich die eingangs erwähnten Erleichterungen bringen. Jedoch sind einige nicht unwesentliche Themen nicht geregelt bzw. der richterlichen Praxis überlassen. Es wird daher viel Spielraum für Interpretationen offen gelassen. Die Rechtsprechung wird diese Unsicherheiten aus dem Weg zu räumen resp. für eine einheitliche Praxis zu sorgen haben.

Link-Tipp:

>> Ab 01.01.2011: Schweizerische Zivilprozessordnung (Beispiel: "Forderungsprozess")

(03.12.2010)