Ab 01.01.2011: Anpassung AHV-/IV-Renten; neue Grenzbeträge BVG

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Per 1. Januar 2011: Anpassung der AHV-/IV-Renten, neue Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge

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Der Bundesrat passt per 1. Januar 2011 die AHV- und IV-Renten sowie den Betrag für den Lebensbedarf bei den Ergänzungsleistungen der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung (Mischindex) an. Die Aufwertung beträgt demnach 1,75 %. Gleichzeitig werden die Berechnungsgrundlagen der beruflichen Vorsorge darauf abgestimmt.

Die minimale AHV-/IV-Rente steigt von CHF 1'140 auf 1'160 pro Monat, die Maximalrente von CHF 2'280 auf 2'320. Bei den Ergänzungsleistungen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs von CHF 18'720 auf 19'050 pro Jahr für Alleinstehende, von CHF 28'080 auf 28'575 für Ehepaare und von CHF 9'780 auf 9'945 für Waisen erhöht. Auch die Entschädigungen für Hilflose werden angepasst.

Die Mindestbeiträge der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO werden von CHF 460 auf 475 pro Jahr erhöht, der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV von CHF 892 auf 904.
 

Kosten der höheren Renten

Die Erhöhung der Renten führt zu Mehrkosten von rund 765 Millionen CHF, davon 650 Millionen bei der AHV und 115 Millionen bei der IV. Davon gehen 170 Millionen zu Lasten des Bundes, der sich zu 19,55 % an den Ausgaben der AHV und zu 37,7 % an jenen der IV beteiligt. Die Anpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV und IV verursacht zusätzliche Kosten von 1 Million CHF zu Lasten des Bundes und 4 Millionen für die Kantone.
 

Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge (BVG)

In der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird der Koordinationsabzug von CHF 23'940 auf 24'360 erhöht, die Eintrittsschwelle steigt von CHF 20'520 auf 20'880. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt neu CHF 6'682 (heute 6'566) für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive CHF 33'408 (heute 32'832) für Personen ohne 2. Säule. Auch diese Anpassungen treten auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
 

Weitere wichtige Anpassungen auf den 1. Januar 2011 

- Für die Berechnung der Beiträge von Selbständigerwerbenden und
  Nichterwerbstätigen benötigen die Ausgleichskassen die Angaben
  der kantonalen Steuerbehörden. Dieser Datenaustausch kann in
  Zukunft über die Datenaustauschplattform des Bundes Sedex erfolgen.

- Die Beiträge der Nichterwerbstätigen werden auf dem Vermögen
  und dem Renteneinkommen berechnet. Neu werden dabei auch die
  Renten der AHV berücksichtigt, die IV-Renten hingegen weiterhin nicht.

- Wer Ergänzungsleistungen erhält und nicht erwerbstätig ist, bezahlt in
  Zukunft generell nur noch den Mindestbeitrag.

- In der Verordnung hat der Bundesrat definiert, was bei Kindern als
  Ausbildung gelten kann. Dies ist von Bedeutung für den Anspruch auf
  Waisen- und Kinderrenten für Kinder zwischen dem 18. und 25. bzw.
  auf die Ausbildungszulagen für Kinder zwischen dem 16. und 25. Altersjahr.