Ab 01.04.2012: E-Zigaretten von der Tabaksteuer befreit

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E-Zigaretten werden von der Tabaksteuer befreit

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. März 2012 beschlossen, ab dem 1. April 2012 auf die Besteuerung von elektronischen Zigaretten zu verzichten. Zudem wird die Deklarationsfrist für Tabakfabrikate verkürzt. Die Verordnung über die Tabakbesteuerung (TStV) wird entsprechend geändert.

Das Parlament hat den Bundesrat im Dezember 2011 mit der Annahme der Motion 11.3178 "Befreiung von der Tabaksteuer für elektronische Zigaretten" beauftragt, künftig auf die Besteuerung von elektronischen Zigaretten zu verzichten. Diesem Auftrag kommt der Bundesrat mit der vorliegenden Änderung der Tabaksteuerverordnung nach. Neu gelten elektronische Zigaretten nicht mehr als steuerpflichtige Ersatzprodukte. Klargestellt wird ebenfalls, dass sämtliche beim Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) registrierten Rauchentwöhnungsprodukte nicht als Ersatzprodukte im Sinne des Tabaksteuergesetzes zu betrachten und deshalb von der Steuerpflicht ausgenommen sind. Bis anhin wurde nur zwischen steuerpflichtigen Ersatzprodukten nach Tabaksteuergesetz und bei Swissmedic registrierten (steuerfreien) Entwöhnungsprodukten unterschieden.

Die zweite Änderung in der Tabaksteuerverordnung betrifft die Deklarationsfrist – diese soll verkürzt werden. Neu müssen Hersteller von Tabakfabrikaten und Betreiber zugelassener Steuerlager ihre monatlichen Steueranmeldungen zwei Tage früher einreichen.

Die Verordnungsänderung tritt am 1. April 2012 in Kraft.

Anhang:

Verordnung (pdf, 21kb)

(BR, 21.03.2012)