HOOGAN: Bundesrat nimmt zusätzliche Straftatbestände in Verordnung auf
Aufnahme von neuen Straftatbeständen und Festlegung der Zugriffsberechtigungen in der Verordnung: Der Bundesrat hat am 12. Dezember 2012 die Änderung der Verordnung über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes für Polizei und das Informationssystem HOOGAN verabschiedet.
In HOOGAN werden Daten über Personen aufgenommen, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten haben. Während fedpol gestützt auf das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Ausreisebeschränkungen gegen fehlbare Personen erlässt, werden die Massnahmen Rayonverbot, Meldeauflage und Polizeigewahrsam von den zuständigen polizeilichen Stellen in den Kantonen und Städten gestützt auf das Konkordat verfügt.
Neue Straftatbestände in HOOGAN
Die vorliegenden Änderungen sind u.a. das Resultat der Anpassungen des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. In der angepassten Verordnung werden neue Straftatbestände in die Aufzählung von gewalttätigem Verhalten aufgenommen. Dazu gehören beispielsweise die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 des Strafgesetzbuches) oder die Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB).
Neu im Anhang der Verordnung festgelegt werden zudem die Zugriffsberechtigungen für das Informationssystem HOOGAN durch die zuständigen Dienststellen des Bundes und der Kantone. Die Kantone können wie bisher Informationen in HOOGAN bearbeiten.
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Foto: Freepik
(BR/EJPD/FEDPOL, 14.12.2012)
Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen Um gewalttätige und gewaltbereite Risikofans von Sportstadien und deren Umgebung fernzuhalten, stehen den staatlichen Sicherheitskräften der Schweiz seit Anfang 2007 folgende Instrumente zur Verfügung: Rayonverbot, Meldeauflage, Polizeigewahrsam und Ausreisebeschränkung. Personen, gegen die eine dieser Massnahmen oder ein Stadionverbot verhängt wird, können im elektronischen Informationssystem HOOGAN erfasst werden. Rayonverbot, Meldeauflage und Polizeigewahrsam werden von den zuständigen polizeilichen Stellen in den Kantonen und Städten gegen Personen verfügt, die sich anlässlich einer Sportveranstaltung gewalttätig verhalten haben. Eine Ausreisebeschränkung wird vom Bundesamt für Polizei (fedpol) ausgesprochen werden; die Kantone und Städte sowie die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (SZH) können solche Ausreisebeschränkungen bei fedpol beantragen. Parallel zu diesen neu geschaffenen Instrumenten der staatlichen Organe treffen die Sportverbände und -vereine sowie die Veranstalter weiterhin eigene, privatrechtliche Massnahmen gegen Gewalttäter. Gestützt auf ihre Befugnisse als Hausherren können sie unter anderem Stadionverbote verhängen. Informationssystem Hoogan Das Bundesamt für Polizei (fedpol) betreibt das elektronische Informationssystem HOOGAN, in das Daten über Personen aufgenommen werden, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten haben. Konkret dürfen in HOOGAN Informationen über Personen erfasst werden, gegen die Ausreisebeschränkungen, Massnahmen nach kantonalem Recht (Rayonverbote, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam) oder andere Massnahmen wie Stadionverbote verhängt worden sind. Voraussetzung für die Aufnahme in das Informationssystem:
Das Informationssystem steht den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen von fedpol sowie den Polizeibehörden der Kantone, der Schweizerischen Zentralstelle für Hooliganismus SZH und den Zollbehörden über ein Abrufverfahren zur Verfügung. Richtlinien
Rechtliche Grundlagen Das Informationssystem HOOGAN und die Massnahme Ausreisebeschränkung sind in den Artikeln 24a und 24c des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) geregelt. In den Artikeln 1 bis 13 der Verordnung über verwaltungspolizeiliche Massnahmen und über Informationssysteme des Bundesamtes für Polizei werden diese Gesetzesbestimmungen konkretisiert. Insbesondere werden dort die Zugriffsberechtigungen für das Informationssystem HOOGAN geregelt und die Voraussetzungen für den Anschluss der Zollbehörden, der Polizeibehörden der Kantone und Städte sowie der Schweizerischen Zentralstelle Hooliganismus festgelegt. Der Betrieb des Informationssystems HOOGAN, insbesondere auch der Schutz der Daten, ist im Bearbeitungsreglement HOOGAN geregelt. Während der parlamentarischen Beratungen war die Verfassungskonformität der drei Massnahmen Rayonverbot, Meldeauflage und Polizeigewahrsam im BWIS umstritten. Das Parlament befristete deshalb diese Massnahmen bis Ende 2009. Gleichzeitig beauftragte es den Bundesrat dafür zu sorgen, dass diese Massnahmen ohne Unterbruch über diesen Zeitpunkt hinaus weitergeführt werden können. Die erforderliche Rechtsgrundlage konnte entweder durch eine Ergänzung der Bundesverfassung oder durch den Abschluss eines interkantonalen Konkordats geschaffen werden. Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) hat sich im Frühjahr 2007 für eine Konkordatslösung über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen ausgesprochen. Seit dem 1. Januar 2010 ist dieses Konkordat in Kraft. Es ist ein unmittelbar rechtssetzender Vertrag, der generell abstrakte Normen enthält, die die rechtsanwendenden Organe der Kantone und Städte direkt berechtigen und verpflichten. Die drei Massnahmen Rayonverbot, Meldeauflage und Polizeigewahrsam haben damit ihre rechtliche Grundlage im Konkordat. Das Führen des Informationssystem HOOGAN und das Verfügen von Ausreisebeschränkungen verbleiben in der Verantwortung des Bundesamtes für Polizei.
(Quelle: EJPD) |