Spitalfinanzierung: gesetzliche Regelung für die Kostenaufteilung zwischen der IV und den Kantonen
Am 1.1.2013 tritt die im Rahmen der 6. IVG-Revision beschlossene Finanzierung der stationären Behandlung von IV-Patienten in Kraft. Der neue Gesetzesartikel regelt die Aufteilung der Kosten zwischen der Invalidenversicherung (IV) und den Kantonen.
Die IV deckt die stationäre Spitalbehandlung von Geburtsgebrechen für Versicherte bis zum 20. Altersjahr. Ab 2013 werden diese Kosten im Verhältnis 80:20 zwischen der IV und den Kantonen aufgeteilt, sofern die Behandlung in einem gemäss Krankenversicherungsgesetz anerkannten Spital durchgeführt wurde.
Der Bundesrat hat den neuen Artikel 14bis IVG zur Spitalfinanzierung auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt und die dazugehörende Verordnungsanpassung verabschiedet.
Dieser Verteilschlüssel hatte bereits bis 2011 gegolten, die entsprechende Vereinbarung wurde dann aber von den Kantonen gekündigt. Mit der neuen gesetzlichen Regelung werden die Kantone bei der Mitfinanzierung der Leistungen der IV wieder in die Pflicht genommen. Gegenüber der früheren Regelung entstehen weder für die Kantone insgesamt noch für die IV Mehrkosten. Der Kostenanteil der Kantone beträgt ca. 60 Millionen Franken, derjenige der IV ca. 240 Millionen Franken.
Downloads
Erläuterungen und Verordnung (pdf, 24kb)
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) (pdf, 100kb)
(BR/BSV, 10.10.2012)