Ab 01.01.2012: Änderungen in der AHV

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Verbesserung der Durchführung der AHV

Eine Reihe von Verbesserungen in der Durchführung der AHV kann schon bald realisiert werden. Der Bundesrat hat die vom Parlament in der Sommersession 2011 verabschiedete Revision des AHV-Gesetzes und die entsprechenden Verordnungsänderungen auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Das Revisionspaket enthält eine Serie von Verbesserungsmassnahmen, die seit Jahren hängig und im Rahmen der 11. AHV-Revision unbestritten waren.

Die Neuregelungen betreffen primär den Bereich der Beiträge und die technische Durchführung der Versicherung von bestimmten Personengruppen. Von besonderer Bedeutung sind folgende Massnahmen:

  • Versicherte, die in der Schweiz arbeiten, aber nicht für einen in der Schweiz domizilierten Arbeitgeber tätig sind, waren bisher privilegiert. Sie konnten ihre Beiträge wie Selbständigerwerbende bezahlen und somit von der sinkenden Beitragsskala profitieren. Neu gelten für sie die gleichen Beitragssätze wie für die anderen Arbeitnehmenden.
     
  • Der Höchstbeitrag für Nichterwerbstätige, der seit 1975 8'400 Franken pro Jahr beträgt, wird neu auf das 50-Fache des Mindestbeitrags limitiert, was zurzeit 19'350 Franken ergibt. Da der Mindestbeitrag in der Vergangenheit regelmässig angepasst wurde, der Maximalbeitrag aber nicht, hatte sich das Verhältnis der beiden Eckwerte verschoben. Den Höchstbeitrag bezahlen müssen Personen, deren Vermögen - unter Einschluss der kapitalisierten Rentenleistungen - bei 8,3 Mio. Franken oder darüber liegt.
     
  • Die Durchführung der AHV wird beispielsweise dadurch erleichtert, dass neu alle Frühpensionierten bei der bisherigen Ausgleichskasse angeschlossen bleiben, und nicht mehr zur kantonalen Ausgleichskasse wechseln müssen, wie es heute vorkommen kann.

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Merkblatt Änderungen auf 1. Januar 2012 bei Beiträgen und Leistungen

(BSV, 19.10.2011)