2013 bleibt BVG-Mindestzinssatz unverändert

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Der Mindestzinssatz bleibt bei 1.5%

Der Bundesrat hat beschlossen, den Mindestzinssatz für die berufliche Vorsorge auch im kommenden Jahr bei 1.5% zu belassen. Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes ist die Rendite der Bundesobligationen sowie die Entwicklung von Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Auch die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge hatte sich Anfang September für die Beibehaltung des Mindestzinssatzes ausgesprochen.

Bei der Festlegung des Mindestzinssatzes muss insbesondere die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen, sowie der Aktien, Anleihen und Liegenschaften berücksichtigt werden. Aktien und Anleihen haben sich in diesem Jahr positiv entwickelt. Der Pictet BVG Index 93, welcher rund 25% Aktien und 75% Anleihen enthält, konnte in den ersten 3 Quartalen beispielsweise 5.44% zulegen. Auch die Immobilien zeigten einmal mehr ansprechende Renditen.

Auf der anderen Seite muss darauf hingewiesen werden, dass die aktuellen Zinssätze für erstklassige Obligationen kaum mehr Zins abwerfen. Teilweise können bei den kurzfristigen Bundesobligationen sogar negative Zinssätze konstatiert werden. Auch die latenten Unsicherheiten an den Finanzmärkten aufgrund von Eurokrise und wirtschaftlicher Verlangsamung bleiben beträchtlich. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass der Deckungsgrad vieler Kassen nach wie vor ungenügend ist. Ein zu hoher Mindestzinssatz führt dazu, dass die Vorsorgeeinrichtungen Risiken eingehen müssen, welche sie in einer ungünstigen Marktsituation aufgrund mangelnder Wertschwankungsreserven nicht tragen können.

Angesichts der rekordtiefen Zinssätze und der weiterhin bestehenden beträchtlichen Unsicherheiten hat der Bundesrat beschlossen, den Mindestzinssatz bei 1.5% zu belassen. Er folgt damit der Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge, welche an ihrer Sitzung vom 3. September 2012 mehrheitlich einen Mindestzinssatz von 1.5% befürwortet hatte. Die Vorschläge hatten von 1% bis 2.5% gereicht. Bei der Konsultation der Sozialpartner hatten die Gewerkschaften für 2% bis 2.5% votiert, während sich die Arbeitgeberverbände grossmehrheitlich für 1.5% ausgesprochen hatten.

Prüfung eines Systemwechsels bei der Festlegung des Mindestzinssatzes

Aktuell wird der Mindestzinssatz im Voraus für das folgende Jahr festgelegt. Dies bedeutet, dass von der Festlegung des Zinssatzes bis zur Gutschrift des Zinses auf dem Vorsorgeguthaben am Ende des folgenden Jahres rund 14 Monate verstreichen. Eine alternative Möglichkeit wäre, den Mindestzinssatz jeweils per Ende des laufenden Jahres, also z.B. Ende 2014 für das Jahr 2014 festzulegen (sogenannte Ex-Post-Festlegung). Dies hätte den Vorteil, dass die Entwicklung der Anlagemärkte zu diesem Zeitpunkt weitgehend bekannt ist. Allerdings muss dann eine Lösung gefunden werden für Versicherte, die unter dem Jahr die Vorsorgeeinrichtung verlassen. Der Bundesrat hat den Auftrag gegeben, die Ex-Post-Festlegung des Mindestzinssatzes bis Juni 2013 zu prüfen und ihm diesbezüglich Vorschläge zu unterbreiten.

(BR/EDI/BSV, 14.11.2012)

Information

Der Mindestzinssatz legt fest, wie viel Zinsen das Alterskapital in einem Jahr im Minimum abwerfen muss. Je tiefer der Satz, desto schwächer wachsen die Altersguthaben der Versicherten.

Von 1985 bis 2002 lag der Satz noch bei 4 Prozent. Seit dem Platzen der Internetblase zu Beginn des Jahrtausends wird er regelmässig der Börsenentwicklung angepasst.